Claudia Mareck

1. Feb. 20181 Min.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Herausgabe der Bürgschaftsurkunde eines ausgeschiedenen MV

Das klagende, in der Rechtsform einer GmbH betriebene, MVZ verlangte von dem Zulassungsausschuss die Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde. Die Gründungs-Gesellschafter des MVZ hatten jeweils selbstschuldnerische Bürgschaften abgegeben, um die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen und etwaige Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung oder gesetzlicher Krankenkassen gegen das MVZ zu besichern. Nach Zulassung des MVZ kam es zu einem Gesellschafterwechsel mit erneutem, unbeschränktem Bürgschaftsnachweis des Nachfolgegesellschafters. Der Aufforderung des MVZ, die alte Bürgschaftserklärung herauszugeben, kam der Zulassungsausschuss nicht nach und vertrat die Ansicht, dass es sich bei der ursprünglichen Bürgschaftserklärung um eine erforderliche Urschrift in Zulassungsverfahren handele, so dass eine Aufbewahrungspflicht gemäß § 43 Ärzte-ZV bestehe. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde durch den Berufungsausschuss zurückgewiesen, woraufhin das MVZ Klage beim Sozialgericht Hannover erhob. Dieses wies die Klage ab. Das Landessozialgericht Niedersachen-Bremen als Berufungsinstanz entschied nun mit Urteil vom 08.11.2017 (Az. L 3 KA 109/15), dass der frühere Gesellschafter eines in der Rechtsform der GmbH organisierten MVZ aus der nach § 95 SGB V notwendigen Bürgschaft grundsätzlich auch nach seinem Ausscheiden aus der GmbH in Anspruch genommen werden könne. Die Bürgschaftsverpflichtung des Altgesellschafters sei jedoch in analoger Anwendung des § 160 Abs. 1 HGB nach fünf Jahren erloschen. Es seien die Grundsätze der Nachhaftung eines GbR-Gesellschafters anzuwenden, eine zeitlich darüber hinausgehende Haftung eines ausgeschiedenen MVZ-Gesellschafters sei gesetzgeberisch nicht gewollt. Nach Ablauf dieser 5-Jahres-Frist habe der Zulassungsausschuss die Bürgschaftserklärung aber herauszugeben, so dass ein Herausgabeanspruch bestehe. Das Landessozialgericht Bremen-Niedersachsen hat die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim Bundessozialgericht (Az. B 6 KA 2/18 R) anhängig. Wir werden berichten.