Dr. med. Inken Kunze

4. Jan. 20182 Min.

Haftung bei radiologischer Diagnostik - Röntgen II

Das Oberlandesgericht Dresden hat in dem Berufungsurteil vom 29.08.2017 (Az. 4 U 401/17) festgestellt, dass es dem postoperativ mit einer MRT-Befundung betrauten Radiologen obliege, bei Unkenntnis von dem genauen Operationsverfahren, soweit dies für die Befundung des von ihm durchgeführten MRT erforderlich ist, Kenntnisse über den Operationsverlauf oder das Operationsverfahren einzuholen. Dagegen konnte kein Fehler des beklagten Operateurs festgestellt werden, da diesem nach Beendigung der Behandlung im Krankenhaus und Überweisung zur Weiterbehandlung an den nachbehandelnden Facharzt keine weitere Mitteilungspflicht über den Entlassungsbefund hinaus und damit auch keine weitere Überwachungspflicht obliege. Darüber hinaus könne bei nicht grob fehlerhafter Unterlassung der gebotenen Befunderhebung ohnehin nur dann eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden angenommen werden, wenn sich bei Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, d.h. mit mehr als 50 % ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental und die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde (unter Hinweis auf Bundesgerichtshof VersR 2004, 790 u.a.). Die von dem Beklagten insoweit während der stationären Behandlung versäumte Röntgenkontrolle war seitens des Sachverständigen aber lediglich als einfacher Sorgfaltspflichtverstoß angesehen worden, was auch im Rahmen der Berufung nicht angegriffen worden war. Da zudem nicht genau eingegrenzt werden konnte, wann es zu der Dislokation des Swift-Lock-Ankers gekommen war, der anlässlich der Operation der Rotatorenmanschettenruptur verwendet worden war, und insbesondere auch die Möglichkeit bestand, dass es innerhalb eines Zeitraumes von 6-8 Wochen nach der Operation zu einer sekundären Dislokation des Ankers gekommen sein könnte, konnte der Senat keine hinreichende Überzeugung erlangen, dass mit überwiegender, d.h. mit mehr als 50 %iger Wahrscheinlichkeit bei einer postoperativen Röntgenkontrolle noch während des stationären Aufenthaltes eine Ankerdislokation aufgefallen wäre, die sodann Anlass zu einer Revisionsoperation hätte sein müssen.
 
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