Dr. iur. Claudia Mareck

6. Apr. 20201 Min.

Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Kraft

Am 28.03.2020 trat das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BGBl. I, S. 587) in Kraft, mit welchem im Wesentlichen das Infektionsschutzgesetz geändert wurde. Das zustimmungspflichtige Gesetz passierte den Bundesrat am 27.03.2020. Es überantwortet dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zusätzliche Kompetenzen, um im Krisenmanagement bundesweit schneller reagieren zu können. Dass aufgrund des Coronavirus (COVID-19) eine entsprechende Lage besteht, stellte der Bundestag am 25.03.2020 fest. Bislang lag die Verantwortung im Infektionsschutz im Wesentlichen bei den Ländern. Die neu im Infektionsschutzgesetz geregelte Ermächtigungsgrundlage für das BMG erfasst z.B.

  • Anordnungen, die den grenzüberschreitenden Personenverkehr beschränken oder Maßnahmen festlegen, um die Identität und den Gesundheitszustand von Einreisenden festzustellen

  • Maßnahmen, um die personellen Ressourcen im Gesundheitswesen zu stärken - insbesondere, indem etwa Pflegekräfte eingesetzt werden können, um bei der Bekämpfung des Krankheitsgeschehens mitzuwirken

  • Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arznei-, Heilmitteln, mit Medizinprodukten, Produkten zur Desinfektion und Labordiagnostik