Dr. iur. Claudia Mareck

8. Feb. 20201 Min.

GBA erleichtert Verordnung von Krankenfahrten

Krankenbeförderungsleistungen nach der Krankentransport-Richtlinie konnten bislang nur von Vertragsärzten, -zahnärzten und -psychotherapeuten verordnet werden. Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hatte der Gesetzgeber auch Krankenhäusern eine Verordnungsbefugnis im Rahmen des Entlassmanagements zugewiesen. Die Krankentransport-Richtlinie ist nun durch Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) vom 19.12.2019 entsprechend angepasst worden. Krankenhausärzte, -zahnärzte oder -psychotherapeuten können eine Krankenbeförderung nach der Entlassung aus einer stationären Krankenhausbehandlung (Entlassfahrt) verordnen, soweit dies aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist. Da sich der Anspruch des Versicherten auf Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V unmittelbar gegen den Krankenhausträger richtet, wird die Verordnung des Krankenhausmitarbeiters dem Krankenhaus zugerechnet. Die Verordnung richtet sich im Übrigen nach den vertragsärztlichen Bestimmungen. Wie immer tritt der Beschluss des GBA erst nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
 
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