Dr. med. Stefan Hübel

31. März 20232 Min.

Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Privatgutachtenkosten

Der Kläger hatte im Rahmen einer Arzthaftungsstreitigkeit vor Klageerhebung zwei Privatgutachten einholen lassen. Der anschließende Prozess endete mit einem Vergleich, in dem auch die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der beteiligten Parteien geregelt wurde. Im Rahmen des Kostenausgleichsantrags machte der Kläger dann auch die Kosten der beiden Privatgutachten geltend. Im Kostenfestsetzungsbeschluss wurden diese Kosten dann mit der Begründung, dass die Kosten bereits vor Einreichung der Klageschrift entstanden seien, nicht berücksichtigt. Hiergegen legte der Kläger sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 19.01.2023 gibt das Thüringer Oberlandesgericht (Az. 7 W 274/22) dem Kläger in Teilen recht. Der Senat führt aus, dass nur notwendige Kosten erstattet werden können, und dann auch nur solche, die für Maßnahmen anfallen, die eine verständlich und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei als sachdienlich ansehen darf. Dabei ist der Zeitpunkt der Veranlassung zu berücksichtigen. Die Kosten für ein vorprozessual eingeholtes Privatgutachten können ausnahmsweise zu den erstattungsfähigen Kosten gehören, soweit sie unmittelbar prozessbezogen sind. Allerdings führt nicht allein schon die Vorlage eines Privatgutachtens bzw. dessen Verwendung in einem Rechtsstreit dazu, dass es als prozessbezogen anzusehen ist. Die Prozessbezogenheit setzt voraus, dass das Gutachten sich auf den konkreten Rechtsstreit bezieht und gerade im Hinblick auf diesen in Auftrag gegeben wurde. Dies bedeutet, dass Privatgutachten, die eingeholt wurden, bevor sich der konkrete Rechtsstreit abzeichnete, nicht erstattungsfähig sind. Privatgutachten, die zu einem Zeitpunkt eingeholt werden, zu dem die Klage bereits angedroht war, sind wiederum unter diesem Aspekt als erstattungsfähig anzusehen. Im zugrunde liegenden Sachverhalt verhält es sich nun so, dass der Kläger ein Gutachten eingeholt hat, als sich das Verfahren noch im Stadium der außergerichtlichen Sachverhaltsaufklärung befand und entsprechend nicht erstattungsfähig ist. Das zweite Gutachten jedoch wurde erst eingeholt, nachdem mehrfach mit einer Klage bezüglich der Durchsetzung etwaiger Haftungsansprüche gedroht worden war. Damit war dieses Gutachten bei der Kostenerstattung zu berücksichtigen.

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