Stephan Grundmann

19. März 20202 Min.

Erleichterte Kurzarbeit auch für Mitarbeiter in Arztpraxen und MVZ möglich

Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Epidemie abzufedern, hat der Bundestag das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13.03.2020 beschlossen, das nunmehr die Bundesregierung ermächtigt, durch Verordnung verschiedene Vereinfachungen zum Kurzarbeitergeld zu erlassen. Die Verordnung soll in Kürze in Kraft treten und dann bereits rückwirkend ab dem 01.03.2020 Geltung haben. Es wird erwartet, dass die Verordnung zunächst bis zum 31.12.2020 gelten soll.

Viele Arztpraxen und Medizinische Versorgungszentren, die nicht unmittelbar Patienten, die mit dem Covid-19-Virus infiziert sind, behandeln, haben seit den massiven Einschränkungen des öffentlichen Lebens nun auch mit stark sinkenden Fallzahlen zu kämpfen. Um die wirtschaftliche Existenz der Praxis in einem solchen Fall langfristig zu sichern, sollte auch die Beantragung von Kurzarbeitergeld für die Mitarbeiter durch den Praxisinhaber in Betracht gezogen werden. Trotz der beschlossenen Erleichterungen hat der Praxisinhaber bereits im Vorfeld einige Punkte zu beachten. Kurzarbeit ist in Deutschland nur mit Zustimmung des einzelnen Mitarbeiters möglich, soweit Tarifverträge für ganze Branchen nichts anderes regeln. Kurzarbeitsklauseln in Arbeitsverträgen von Mitarbeitern einer Arztpraxis gibt es aber in aller Regel nicht, sodass zunächst eine Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter eingeholt werden muss, bevor weitere Schritte unternommen werden können.

Soweit der Arbeitgeber Kurzarbeit ansetzt, kann er bei Vorliegen der Voraussetzungen Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Dabei kann Kurzarbeitergeld schon für den gesamten Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, gewährt werden, sodass hier in jedem Fall noch vor Ablauf des Monats der Antrag eingereicht werden sollte.

Im Einzelnen gilt:

  • Wegfall von mindestens 10% der zu erbringenden Arbeitszeit bei mindestens 10% der Mitarbeiter (vor der Neuregelung waren es 1/3 der Mitarbeiter)

  • Kurzarbeitergeld beträgt in der Regel 60% des bisherigen, auf die reduzierte Arbeitszeit entfallenden Nettoentgelts. Soweit der Arbeitnehmer Unterhaltsleistungen zu erbringen hat, erhält er sogar 67%.

  • Nach der Neuregelung zahlt die Bundesagentur für Arbeit nun auch die Sozialversicherungsbeiträge, die auf das Kurzarbeitergeld entfallen. Bisher waren diese noch von den Arbeitgebern zu bezahlen.

  • Vor der Beantragung von Kurzarbeitergeld ist zunächst Arbeitszeitguthaben und Resturlaubsanspruch einzusetzen. Negativsalden bei Arbeitszeitkonten müssen entgegen der ursprünglichen Regelung derzeit nicht aufgebaut werden.

  • Auszubildende haben gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG Anspruch auf sechswöchige Weiterzahlung der Ausbildungsvergütung. Sollte die Ausbildung nicht fortgesetzt werden können, ist eine Abstimmung mit der zuständigen Stelle geboten.

Ein Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld besteht bei Besserverdienenden erst dann, wenn die Arbeitszeit so weit reduziert wird, dass das nach der Arbeitszeitreduzierung zu zahlende Brutto-Entgelt unterhalb der Bemessungsgrenze der Beiträge zur Rentenversicherung von derzeit 6.900 € liegt. Für Besserverdienende scheidet die Zahlung von Kurzarbeitergeld daher regelmäßig aus. Wenn sich der Arbeitgeber entschließt, Kurzarbeit anzusetzen, zahlt er seinen Mitarbeitern sowohl den gekürzten Lohn aus tatsächlich erbrachter Arbeit als auch das Kurzarbeitergeld aus. Dieses wird sodann von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Das Risiko, dass die Bundesagentur im konkreten Fall bei Vorliegen der Voraussetzungen Kurzarbeitergeld gewährt, trägt insofern der Arbeitgeber. Im Zuge der Corona-Epidemie sind die Arbeitsagenturen aber angewiesen, die Voraussetzungen großzügig zu prüfen und Kurzarbeitergeld unbürokratisch zu gewähren.