Dr. iur. Claudia Mareck

11. Feb. 20212 Min.

Dr. Claudia Mareck als Beraterin zum Krankenhauszukunftsfonds zertifiziert

Rechtsanwältin Dr. Mareck schloss am 10.02.2021 erfolgreich das Schulungsprogramm des Bundesamts für Soziale Sicherung zum Krankenhauszukunftsfonds mit Zertifikat ab. Damit ist sie grundsätzlich berechtigt, festzustellen, ob bestimmte Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln nach der Krankenhausstrukturfondsverordnung (KHSFV) vorliegen.

Der Krankenhauszukunftsfonds gem. § 14a KHG wurde mit dem Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) zum 01.01.2021 errichtet und wird vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) verwaltet (wir berichteten). Er umfasst ein Fördervolumen von bis zu 4,3 Milliarden Euro und zielt auf die Modernisierung von Krankenhäusern insbesondere zur Verbesserung

  • der Ausstattung der Notaufnahmen,

  • der digitalen Infrastruktur der internen und sektorübergreifenden Versorgung (z.B. Patientenportale, elektronische Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen, klinische Entscheidungsunterstützungssysteme, digitales Medikationsmanagement, digitale Leistungsanforderungen und Versorgungsnachweissysteme)

  • der Informationssicherheit

und zur Entwicklung wettbewerbsrechtlich zulässiger regionaler Versorgungsstrukturen. Auch Vorhaben von Hochschulkliniken können gefördert werden. Die Verteilung der Fördermittel je Bundesland richtet sich nach dem sog. Königsteiner Schlüssel. Beispielsweise stehen für die Krankenhäuser in NRW über 600 Mio. Euro zum Abruf bereit.

Der Förderbedarf wird in einem ersten Schritt von den Krankenhausträgern bis spätestens zum 31.12.2021 gegenüber dem zuständigen Land nebst Beschreibung des Vorhabens ggf. unter Einrichtung weiterer Nachweise gemeldet. Welche Vorhaben förderungsfähig sind, ist explizit in § 19 KHSFV geregelt. Das Land entscheidet im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens, ob das Vorhaben gefördert werden soll. Länderübergreifende Vorhaben sind möglich. Hält das Land das Projekt für förderwürdig, stellt es einen Antrag beim BAS, welches seinerseits die Förderfähigkeit prüft. Sofern dies positiv beschieden wird, erhält das Land einen entsprechenden Bewilligungsbescheid durch das BAS, der Krankenhausträger wiederum einen entsprechenden Bewilligungsbescheid durch das Land.

Für einige Fördervorhaben ist eine Berechtigung nach § 21 Abs. 5 Satz 1 KHSFV nachzuweisen, die sich grundsätzlich an IT-Dienstleister richtet. Frau Dr. Mareck hat das hierfür vom Bundesamt für Soziale Sicherung entwickelte Krankenhauszukunftsfonds-Schulungsprogramm erfolgreich abgeschlossen. Ihre besondere Qualifikation zur Beratung zum Krankenhauszukunftsfonds ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass sich hier ihre bisherigen langjährigen anwaltlichen Schwerpunkte zusammenfinden: Die Beratung zum Krankenhausfinanzierungsrecht, ihre Vorlesung zu E-Health im Gesundheitswesen sowie die Begleitung wettbewerbs- und kartellrechtlichen Verfahren. Unbeschadet dessen ist im Rahmen des Abrufens der Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds zusätzlich regelhaft ein IT-Dienstleister, zumindest aber die IT-Abteilung des Krankenhauses einzubinden.

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