Dr. med. Stefan Hübel

3. Sept. 20161 Min.

Die Aufklärung ist nicht alleine nach dem Aufklärungsbogen zu beurteilen

In seinem Urteil vom 09.11.2015 hat das OLG Hamm (Az. 3 U 68/15) erneut bestätigt, das hinsichtlich der Beurteilung der Aufklärung nicht alleine der Inhalt des Aufklärungsbogen, sondern insbesondere der Inhalt des Aufklärungsgesprächs entscheidet ist. Das Landgericht Hagen (Az. 10 O 379/13) hatte erstinstanzlich ein ordnungsgemäße Aufklärung aufgrund des von der Klägerin unterschrieben Aufklärungsbogen, in dem das hier in Rahmen des Wechsel einer Knieprothese aufgetretene Risiko einer Nervverletzung aufgeführt war, angenommen. Der Senat wertete das Vorgehen des Landgerichts als verfahrenswidrig, da die Parteien zur Aufklärung nicht angehört worden waren. Der Senat holte die Anhörung der Parteien entsprechend im Rahmen der Berufung nach. Im Rahmen der Beweiswürdigung kam der Senat dann zum dem Ergebnis, das eine ausreichende Aufklärung erfolgt sei und selbst dies dahingestellt bleiben könne, da die Klägerin den ihr obliegenden Beweis, dass sich der Nervenschaden im Zusammenhang mit der Operation und nicht im Zusammenhang mit einem ebenfalls zum Einsatz gebrachten Schmerzkatheters, bezüglich dessen keine Aufklärungsrüge erhoben wurde, verwirklicht hat.