Anna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

13. Dez. 20192 Min.

BSG: EKG mit 12 Ableitungen neben der Notfallpauschale nicht berechnungsfähig

Mit Urteil vom 11.09.2019 entschied das Bundessozialgericht (Az. B 6 KA 22/18 R), dass die Elektrokardiographische Untersuchung mit 12 Ableitungen – Gebührenordnungsposition (GOP) 27320 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) – nicht neben der Notfallpauschale (GOP 01210 EBM) in demselben Behandlungsfall abgerechnet werden kann.
 

 
Die Abrechnung des klagenden Krankenhauses wurde diesbezüglich für das Abrechnungsquartal 3/2013 von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) sachlich-rechnerisch richtiggestellt. Die KV begründete ihre Entscheidung damit, dass die GOP 27320 EBM als fakultativer Leistungsinhalt der Notfallpauschale über selbige abgegolten sei.
 

 
Dieser Auffassung schloss sich der 6. Senat des Bundessozialgerichts an. Unter Berufung auf Nr. 2.1.3 Satz 3 bis 5 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM (in der seit 2008 geltenden Fassung), wonach eine GOP nicht berechnungsfähig ist, wenn sie obligater oder fakultativer Leistungsinhalt einer anderen GOP ist, erteilte das Bundessozialgericht der Abrechnungsweise des klagenden Krankenhauses eine Absage. Die GOP 01210 EBM verweise betreffend ihrer fakultativen Leistungsinhalte auf den Anhang 1 („Verzeichnis der nicht gesondert berechnungsfähigen Leistungen“) und dort weiter auf Spalte GP („Leistung ist möglicher Bestandteil der Grundpauschal(en)“) des EBM. In diesem Anhang werde unter der Spalte GP die Elektrokardiographische Untersuchung aufgeführt. Es komme insofern nicht darauf an – wie das Krankenhaus argumentierte –, dass die GOP 27320 EBM nicht explizit genannt werde, da die dort hinterlegten Leistungen im überwiegenden Teil nicht mit der konkreten Bezeichnung der GOP gelistet seien. So sei die Auffassung der Klägerin, dass sich der Verweis in der GOP 01210 EBM auch auf die Nummer 1 des Anhang 1 erstrecke, wonach nicht gesondert berechnungsfähige Leistungen ausnahmsweise dann berechnungsfähig sein sollen, wenn sie als eigene GOP im EBM gelistet sind, ebenso wenig überzeugend. Der Verweis der GOP 01210 EBM bezöge sich nicht generell auf Anhang 1, sondern verweise weiter auf die Spalte GP. Dies begrenze die Verweisung auf eben diese Spalte, argumentierte der 6. Senat. Daran scheiterte letztlich auch der von der Klägerin herangezogene Vergleich zu den physikalisch-rehabilitativen Grundpauschalen (GOPen 27210 bis 27212 EBM), die eine gesonderte Abrechnung der GOP 27320 EBM im selben Behandlungsfall unstreitig zulassen. Diese Grundpauschalen würden insgesamt auf Anhang 1 verweisen und grenzten den Verweis nicht weiter ein, wie es die GOP 01210 EBM täte (Spalte GP), so der 6. Senat weiter.