Dr. med. Inken Kunze

8. Jan. 20182 Min.

Bundesgerichtshof: Nicht anerkannte Behandlungsmethode bei zahnärztlicher Behandlung

Mit Urteil vom 30.05.2017 (Az. VI ZR 203/16) hat der Bundesgerichtshof sich mit der ganzheitlichen Zahnmedizin beschäftigt. Zugrunde lag die Klage einer Patientin auf Rückzahlung von geleistetem Honorar, materiellem Schadensersatz und Schmerzensgeld für eine zahnärztliche Behandlung, bei der nach einer sog. „Herd- und Störfeldtestung“ der Beklagte die operative Entfernung der Backenzähne im rechten Oberkiefer und die gründliche Ausfräsung des gesamten Kieferknochens in diesem Bereich vornahm. Die Klägerin hatte ausdrücklich in die Behandlung eingewilligt.
 

 
Das Landgericht Frankenthal hatte der Klage überwiegend stattgegeben, das Oberlandesgericht Zweibrücken auf die Berufung des Beklagten das Urteil nur in geringfügigem Umfang abgeändert; es sah weiterhin einen Behandlungsfehler, da eine notwendige interdisziplinäre Befunderhebung und eine interdisziplinäre Behandlung der chronischen Schmerzen unterlassen worden seien und vor allem ein erheblicher, äußerst schwerwiegender, drastischer Eingriff erfolgt sei, ohne das Beschwerdebild ausreichend abzuklären.
 

 
Der Bundesgerichtshofs-Senat hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück. Er sah es auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht als erwiesen an, dass der Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist. Grundsätzlich sei die Anwendung nicht allgemein anerkannter Behandlungsmethoden erlaubt. Es müsse jedoch eine sorgfältige und gewissenhafte medizinische Abwägung von Vor- und Nachteilen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und des Wohls des konkreten Patienten erfolgen, bei der auch die Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der Schulmedizin nicht aus dem Auge verloren werden. Die Anforderungen an die medizinische Vertretbarkeit der gewählten Behandlungsmethode steigen, je schwerer und radikaler der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit sei (unter Hinweis auf die Senatsurteile vom 13.06.2006 [Az. VI ZR 323/04], 27.03.2007 [Az. VI ZR 55/05] und 22.05.2007 [Az. VI ZR 35/06] und vom 10.03.1987 [Az. VI ZR 88/86], VersR 1987, 770, 771).
 

 
Verfahrensfehlerhaft sei insofern gewesen, dass im Verfahren kein mit der ganzheitlichen Zahnmedizin in Theorie und Praxis vertrauter Sachverständiger beauftragt worden war, obwohl der gerichtliche Sachverständige von sich aus offengelegt hatte, dass er sich selbst nicht ausführlich mit der Alternativmedizin befasst und zwei ihm geeignet erscheinende Sachverständige benannt hatte.
 
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