Dr. med. Inken Kunze

4. Sept. 20232 Min.

Beweislast und Dokumentationspflicht zur therapeutischen Sicherungsaufklärung

Die Verletzung der Pflicht zur therapeutischen Sicherungsaufklärung beinhaltet den Vorwurf eines Behandlungsfehlers, der zur Beweislast des Patienten steht. Eine dokumentationspflichtige Aufklärungspflicht liegt hierin nicht. Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 25.07.2023 (Az. 4 U 659/23) die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Leipzig vom 20.03.2023 zurückgewiesen und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH verdeutlicht, dass die in § 630c Abs. 2 S. 1 BGB geregelte Pflicht zur therapeutischen Information die Kodifizierung der von der Rechtsprechung zuvor entwickelten Grundsätze zur therapeutischen oder Sicherungsaufklärung ist. Sie sei zwar Bestandteil der fachgerechten ärztlichen Behandlung und solle den Erfolg der medizinischen Heilbehandlung durch begleitende Maßnahmen, insbesondere durch Information und Beratung des Patienten sicherstellen. Hierzu gehöre auch die Verpflichtung des Arztes, den Patienten über die Dringlichkeit etwa erforderlicher ärztlicher Maßnahmen in Kenntnis zu setzen und ihn auf die mit ihrem Unterbleiben verbundenen Risiken hinzuweisen. Versäumnisse auf diesem Gebiet seien jedoch Behandlungsfehler und deshalb grundsätzlich vom Patienten zu beweisen. Die Pflicht zur therapeutischen Information gehöre dabei nicht zu den in § 630e BGB genannten Aufklärungspflichten, deren Einhaltung nach § 630f BGB zu dokumentieren wäre. Dass eine solche Information nicht dokumentiert ist, führe daher nicht zu einer Beweislastumkehr nach § 630h Abs. 3 BGB. Im vorliegenden Fall sah der Senat zwar eine Informationspflicht im Hinblick auf das Abgehen eines Stents der Gallenwege mit dem damit einhergehenden Erfordernis der unverzüglichen Wiedervorstellung für den Fall des Eintritts von Beschwerden. Der Kläger habe aber eine Verletzung dieser Pflicht durch die Ärzte der Beklagten, d. h. die unterlassene therapeutische Information ihm persönlich gegenüber nicht nachgewiesen; ob ein an die behandelnde Hausärztin gerichteter Entlassungsbrief mit dieser Information ausreichend sei, könne aber dahinstehen. Jedenfalls habe die Klägerseite in zweiter Instanz keinen Beweis mehr für ihre Behauptung der nicht erfolgten therapeutischen Information angeboten. Das Beweisangebot in erster Instanz durch Parteieinvernahme des Klägers sei in der Berufung nicht wiederholt, sondern mitgeteilt worden, dass der Kläger inzwischen verwirrt sei und deshalb dieser Beweis nicht mehr angeboten werden könne.

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