Stephan Grundmann

23. Dez. 20202 Min.

Bei Verdacht darf Jameda auf eine mögliche Manipulation von positiven Bewertungen aufmerksam machen

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 19.11.2020 (Az. 16 W 37/20) Warnhinweise des Ärztebewertungsportals Jameda für rechtmäßig erklärt, mit denen positive Bewertungen eines Arztes versehen worden sind, um auf den Verdacht von „gekauften Bewertungen“ aufmerksam zu machen. Das Gericht wies daher die sofortige Beschwerde eines Arztes zurück und bestätigte den Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz des LG Frankfurt insbesondere auch deshalb, weil es die Grundsätze der sogenannten Verdachtsberichterstattung auch im Hinblick auf die Tätigkeit des Ärztebewertungsportal Jameda für anwendbar hielt und der Warnhinweis die Grenzen dieser Berichterstattung beachtete.

Zunächst informierte Jameda im Februar 2020 den Arzt, dass davon auszugehen sei, dass einige – exemplarisch auch durch Jameda ausgewiesene – positive Bewertungen seines Profils im Verdacht stünden, manipuliert zu sein, da einige E-Mail- und IP-Adressen von „Bewertern“ seines Profils gewerblichen Bewertungsanbietern zugeordnet werden konnten. Da der Arzt diesen Verdacht nicht plausibel ausräumen konnte, veröffentlichte Jameda einen Warnhinweis im Profil des Arztes. Die Gesamtnote, die Jameda durch die Bewertungen der Nutzer für jeden Arzt ausweist, wurde mit einem kleinen roten Ausrufezeichen gekennzeichnet, das nach dem Ansteuern mit dem Cursor folgenden hier in Ausschnitten wiedergegebenen Text bereithielt: „Bei einzelnen Bewertungen auf diesem Profil haben wir Auffälligkeiten festgestellt, die uns veranlassen, an deren Authentizität zu zweifeln. Wir haben den Profilinhaber mit dem Sachverhalt konfrontiert. Hierdurch ließ sich die Angelegenheit bisher nicht aufklären. Der Profilinhaber bestreitet für die Manipulation selbst verantwortlich zu sein.“ Der Arzt versuchte vergeblich, sich gegen die Veröffentlichung des Warnhinweises zu wehren. Er ging davon aus, dass die Veröffentlichung eine unwahre Tatsachenbehauptung sei und auch die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung aufgrund der Schwere der Vorwürfe gerade nicht eingehalten worden seien. Ohne Erfolg berief sich der Arzt zudem auf einen angeblichen Erpressungsversuch. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Vielmehr hielt es den behaupteten Erpressungsversuch, für den keinerlei Nachweise erbracht wurden, für unplausibel, soweit die Erpresser damit gedroht haben sollen, positive Bewertungen auf dem Profil des Arztes zu veröffentlichen.

Letztlich sah das OLG Frankfurt die hier anwendbaren Grundsätze der Verdachtsberichterstattung eingehalten. Denn es bestand zunächst der begründete Verdacht auf gekaufte Bewertungen aufgrund der Beiträge von Nutzern, die nachweislich für Bewertungsagenturen aktiv waren. Es wurde dem Arzt sodann die Möglichkeit gegeben, diesen Verdacht auszuräumen. Letztlich enthielt die Darstellung auch keine Vorverurteilung des Arztes. Diese wies nach Ansicht des Gerichts lediglich sachlich auf die vorliegenden Verdachtsmomente hin.

Die Publizierung des hier im Streit stehenden Warnhinweises steht dabei auch im öffentlichen Interesse. Denn die Bewertungsplattform kann ihrer gesellschaftlich erwünschten Funktion als Informationsmittlerin nur dann nachkommen, wenn sie sicherstellen kann, dass die veröffentlichten Erfahrungen und Meinungen nicht durch gekaufte Stimmungsbilder verzerrt werden. Da üblicherweise gekaufte Beurteilungen über einen längeren Zeitraum auf dem Profil des Käufers veröffentlicht werden, um zu verschleiern, dass es sich um manipulierte Bewertungen handle, ist es für das Gericht auch vertretbar, dass Warnhinweise gut sechs Monate auf dem Profil aufrechterhalten werden.

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