Dr. med. Inken Kunze

14. März 20202 Min.

Schmerzensgeld für Entfernung und Neueinsetzung von Implantaten

Für die Entfernung und Wiedereinsetzung von 2 Implantaten ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden, Urteil vom 14.01.2020 (Az. 4 U 1562/19) ein Schmerzensgeld von 3.000,- € angebracht, aber auch ausreichend. Bei der Klägerin waren zwei Implantate regio 25 und 26 fehlerhaft zu eng zueinander eingebracht worden, so dass infolgedessen die Notwendigkeit bestand, die Implantate zu entfernen und zwei neue Implantate zu setzen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes seien daher die üblicherweise mit den aufgrund des Behandlungsfehlers erforderlichen Eingriffen, nämlich mit Entfernung der Implantate sowie Neusetzung der Implantate verbundenen Schmerzen zugrunde zu legen; nicht zu berücksichtigen sei die ursprüngliche, behandlungsfehlerhafte Implantatversorgung. Andere (schwerwiegendere) Folgen wie Entzündungen, Kieferknochenschwund seien auch nicht aufgetreten. Darüber hinaus stehe der Klägerin auch ein Feststellungsanspruch zu, da bislang nur eines der beiden Implantate neu gesetzt und daher die Schadensentwicklung insgesamt noch nicht abgeschlossen war. Da die ursprüngliche implantologische Leistung unbrauchbar war, musste die Klägerin ausnahmsweise auch keine nachträglichen Korrekturen durch den Beklagten im Wege der Nachbesserung hinnehmen. Durch den gerichtlichen Sachverständigen war festgestellt worden, dass die Versorgung der Implantate technisch zwar möglich sei, aufgrund der dichten Positionierung jedoch ein gegenüber der Standardsituation erheblich erhöhtes Risiko bestehen würde, dass es an den Implantaten zu dauerhaften Entzündungen bzw. Belastungen mit der Folge eines überdurchschnittlichen Knochenabbaus und somit zu einem frühzeitigen Verlust der Implantate kommen könnte. Dies würde dazu führen, dass ein auf den Implantaten gefertigter Zahnersatz nicht mehr brauchbar wäre und ein schlechtes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu befürchten sei. Insbesondere mit Blick auf das Entzündungsrisiko war daher in der Gesamtabwägung von einer Unzumutbarkeit auszugehen. Einem Patienten könne es regelmäßig nicht zugemutet werden, ein deutlich erhöhtes Entzündungsrisiko jahrelang hinzunehmen (unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 13.09.2018 – Az. III ZR 294/16). Eine nur theoretisch mögliche Nutzbarkeit der Implantatversorgung reiche jedenfalls nicht.
 
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