Anna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

17. Jan. 20201 Min.

Klarstellungen des DIMDI zum OPS 8-550 machen BSG-Rechtsprechung nicht obsolet

In seinem Urteil vom 14.11.2019 (Az. S 15 KR 783/18) urteilte das Sozialgericht München, dass die Klarstellungen des DIMDI betreffend den OPS 8-550 zum 01.01.2019 die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Dokumentationsanforderungen der Teambesprechung vom 19.12.2017 (Az. B 1 KR 19/17 R) nicht ablöse. Das DIMDI habe in seiner Klarstellung gerade nicht ausgeführt, dass bestimmte Voraussetzungen der Dokumentation, die das Bundesozialgericht im vorgenannten Urteil als erforderlich angesehen habe, nicht gelten sollten, führte die Kammer aus.
 

 
Der streitgegenständlichen Dokumentation des klagenden Krankenhauses betreffend die wöchentliche Teambesprechung ließ sich nach den Feststellungen der erkennenden Kammer nicht entnehmen, dass ein Arzt anwesend war und die Behandlungsleitung führte. Ebenso wenig benannte die Dokumentation die individuellen Teilnehmer der Teambesprechung unter Angabe ihrer Namen, Handzeichen und Funktion. Inhaltlich fehlten Feststellungen betreffend der Zielbestimmung der Behandlungsmaßnahmen. Aufgrund dieser Mängel stimmte das Sozialgericht München der beklagten Krankenkasse zu, dass der abgerechnete OPS 8-550 zu streichen sei.
 

 
Auch in der (rückwirkenden) neuen Fassung des OPS verlange der Wortlaut die „Beteiligung aller Berufsgruppen“ sowie die Dokumentation der Ergebnisse der bisherigen Behandlungen und der weiteren Behandlungsziele, argumentierte das Sozialgericht. Aus der Klarstellung des DIMDI „weitere Nachweise zur Durchführung der Teambesprechung sind nicht erforderlich“ kann nach Auffassung des Sozialgerichts München nicht geschlussfolgert werden, dass die vorgenannte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Dokumentationsanforderungen des OPS 8-550 gänzlich obsolet sei. Das DIMDI habe dies nur ausdrücklich in Bezug auf die erforderliche Anwesenheit des sozialmedizinischen Dienstes klargestellt. Nach Auffassung der Kammer sei die Klarstellung daher so zu lesen, dass keine weiteren Anforderungen, als die vom 1. Senat am 19.12.2017 genannten, erwartet werden könnten. Der Wortlaut des OPS sei in dieser Hinsicht auch nach seiner Klarstellung gleich geblieben, betonte das Sozialgericht.