Dr. med. Stefan Hübel

13. Jan. 20203 Min.

Unterlassene Befunderhebung bei nicht verwertbarem CTG

Im Vorfeld der Geburt der Klägerin zu 1) war das CTG nach der Feststellung einer Bradykardie in den folgenden 9 Minuten über einen Zeitraum von 5 bis 6 Minuten nicht verwertbar. Die leitende Oberärztin, die Beklagte zu 1), veranlasste keine Sectio, da im weiteren Verlauf eine Herzfrequenz von 150 Schlägen pro Minute festgestellt wurde und damit keine Bradykardie mehr vorlag. Allerdings wurde zwischenzeitlich auch wieder eine Herzfrequenz von 80 Schlägen pro Minute gemessen, so dass es erkennbar war, dass die Herzfrequenz von 150 Schlägen pro Minute die der Klägerin zu 2), der Mutter der Klägerin zu 1), war. Die Klägerin zu 1) war nach der Geburt schlaff und erheblich deprimiert, nach 3 Minuten (Dokumentation) bzw. 30 Sekunden (Ausführungen der Beklagten zu 1)) wurde mit der Reanimation begonnen. Bei der Klägerin zu 1) wurde eine erhebliche hypoxische Hirnschädigung festgestellt. Das Landgericht Osnabrück kam sachverständig beraten zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Nichtverwertbarkeit des CTGs im oben genannten Zeitraum eine unterlassene Befunderhebung dahingehend vorliege, dass keine anderen diagnostischen Maßnahmen zur Bestimmung der Herzfrequenz der Klägerin zu 1), insbesondere nicht in Form der Anlage einer Kopfschwartenelektrode (KSE), veranlasst wurden. Allein schon die Nichtanlage der KSE wertete das Gericht als Kardinalfehler, d.h. als groben Behandlungsfehler. Darüber hinaus wäre bei Anlage einer KSE die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterbestehende Bradykardie der Klägern zu 1) aufgezeigt worden, und es wäre umgehend eine Sectio eingeleitet worden. Bei ordnungsgemäßem Vorgehen wäre die Geburt der Klägerin zu 1) 15 Minuten früher erfolgt. Dadurch wären die hypoxischen Hirnschädigungen der Klägerin zu 1) verhindert worden bzw. wären diese nur in einem geringeren Ausmaß aufgetreten. Darüber hinaus war auch die Erstversorgung dahingehend fehlerhaft, dass die Reanimation nicht umgehend, sondern erst mit einer zeitlichen Verzögerung und auch noch fehlerhaft erfolgte. Das Landgericht Osnabrück verurteilte die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 4) (die zwischenzeitlich insolvente Krankenhausträgergesellschaft) zu einer Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 500.000,- € an die Klägerin zu 1). Ferner wurde dem Feststellungsantrag stattgegeben.
 

 
Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 4) legten gegen dieses Urteil Berufung ein und begründeten diese mit der Behauptung, dass hinsichtlich der Verwechslung der Herztöne der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) ein Diagnoseirrtum vorliege, der zu einer Sperrwirkung bezüglich einer unterlassenen Befunderhebung führe. Auch sei es aus ex ante-Sicht verständlich, dass zunächst durch Reizung statt durch Reanimation versucht wurde, die Lebensfunktionen der Klägerin zu 1) in Gang zu setzen. Auch sei die Reanimation ordnungsgemäß durchgeführt worden. Darüber hinaus verwies die Beklagte zu 4) auf ihre Insolvenz und das durchgeführte und entsprechend den Insolvenzplan abgewickelte und abgeschlossene Insolvenzverfahren. Das Oberlandesgericht Oldenburg folgte in seinem Urteil vom 13.11.2019 (Az. 5 U 108/18) den Ausführungen der Beklagten zu 1) und 4) nicht und bestätigte im Ergebnis, bis auf eine Änderung der Zinsberechnung, das erstinstanzliche Urteil. Bezüglich des Vorhalts eines Diagnoseirrtums führt der Senat aus, dass es auf einen etwaigen Diagnoseirrtum bezüglich der Verwechslung der Herztöne der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) nicht ankomme. Die Verwechslung trat zu einem Zeitpunkt auf, zu dem bereits allein aufgrund der Unverwertbarkeit des CTG über einen Zeitraum von 5-6 Minuten schon eine KSE hätte gelegt werden müssen. Dabei könne es offenbleiben, ob man hier einen Auswertungszeitraum von 9 Minuten oder, wie in der Geburtshilfe üblich, von 30 Minuten zugrunde lege. Auf die Frage, ob eine verspätete und/oder fehlerhafte Reanimation erfolgt sei, ging der Senat vor dem Hintergrund, dass er einen groben Behandlungsfehler und eine unterlassene Befunderhebung für gegeben ansah, nicht mehr ein. Bezüglich der Insolvenz der Beklagten zu 4) ergänzte der Senat noch, dass der Insolvenzplan lediglich ein Vollstreckungshindernis darstelle, jedoch keine Auswirkungen auf die Entscheidung im Erkenntnisverfahren habe.