Dr. med. Inken Kunze

7. Jan. 20202 Min.

Einwilligungsfähigkeit Minderjähriger

Die Frage, ob Minderjährige ohne Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters – im Regelfall der Eltern – in einen medizinischen Eingriff bzw. konkret auch in einen Schwangerschaftsabbruch einwilligen können, ist in Rechtsprechung wie auch Literatur umstritten. Der Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm musste sich nun mit einem von einer 16-Jährigen und damit minderjährigen Schwangeren gewollten Schwangerschaftsabbruch beschäftigen. Während der Vater der Minderjährigen seine Zustimmung zum Schwangerschaftsabbruch erteilt hatte, verweigerte die Mutter der Minderjährigen die Zustimmung, maßgeblich aus religiösen Gründen. Die Minderjährige selbst hatte sich zunächst eigenständig über die Möglichkeiten eines Abbruches der Schwangerschaft informiert und u.a. ein Beratungsgespräch gem. §§ 5 und 6 SchKG sowie in der Folgezeit – in Ansehung der Verweigerung der Mutter zur Zustimmung – auch mit dem Jugendamt Gespräche geführt. Das Amtsgericht – Familiengericht – hatte in erster Instanz den Antrag der Minderjährigen zurückgewiesen mit der Begründung, eine Ersetzung der Zustimmung der Mutter käme nur bei Gefährdung des Kindswohls (der schwangeren Tochter) und Missbrauch des Sorgerechts in Betracht.
 

 
Im Wege der hiergegen gerichteten Beschwerde hob der 12. Senat des Oberlandesgerichts Hamm den Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts auf (Az. 12 UF 236/19) und stellte fest, dass eine Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern in den von der Tochter (Antragstellerin) geplanten Schwangerschaftsabbruch nicht erforderlich sei. Einer vorhergehenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm aus dem Jahr 1998 wurde damit nicht mehr gefolgt. Unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung zu § 630d BGB sei die Einwilligungserklärung in die medizinische Behandlung von dem Abschluss eines Behandlungsvertrags zu trennen; die Einwilligung in einen Eingriff sei nicht mehr als rechtsgeschäftliche Verfügung, sondern Willenserklärung anzusehen, für die es auf die Geschäftsfähigkeit nicht ankomme, sondern allein auf die hinreichende Einsichtsfähigkeit. Der Gesetzgeber habe auch an verschiedenen anderen Stellen, so bei der Errichtung eines Testaments oder bei der Entscheidung über die postmortale Organentnahme der zunehmenden Mündigkeit von Kindern Rechnung getragen. Ausdrücklich sei in der Gesetzesbegründung zu § 630d BGB darauf abgestellt worden, dass sich ein Behandler davon überzeugen müsse, dass der Patient die natürliche Einsichts- und Steuerungsmöglichkeit besitzt und Art, Bedeutung, Tragweite und Risiken der medizinischen Maßnahme erfassen und seinen Willen hiernach ausrichten könne.
 

 
An die Feststellung der Einsichtsfähigkeit durch den behandelnden Arzt seien jedoch grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen. Mit der Vollendung des 16. Lebensjahres dürfe zwar eine hinreichende Reife angenommen werden, eine ernsthafte Prüfung müsse gleichwohl erfolgen. Die Prüfung der Einsichtsfähigkeit beinhalte dabei die Fähigkeit zur medizinischen Selbstbestimmung, d. h. die Art des ärztlichen Eingriffs und dessen Folgen und Risiken für den eigenen Körper zu erfassen, wie auch die Fähigkeit zur Rechtsgüterabwägung – bei einem Schwangerschaftsabbruch demnach die Fähigkeit, das Recht des Ungeborenen auf körperliche Integrität gegen das Recht der Schwangeren auf Selbstbestimmung abzuwägen und auch mögliche psychische Belastungen und die Konsequenzen für das weitere Leben zu bewerten.