Dr. iur. Claudia Mareck

9. Dez. 20192 Min.

E-Health: Digitale-Versorgung-Gesetz beschlossen

Der Bundestag hat am 07.11.2019 das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz, DGV) beschlossen. Das Gesetz ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig, es tritt im Wesentlichen nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Mit dem Gesetz können GKV-Versicherte Gesundheits-Apps auf Rezept/Verordnung erhalten. Allerdings muss das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) diese Apps zuvor auf ihre Funktion und Qualität, Datensicherheit und Datenschutz geprüft haben. Sodann wird die App ein Jahr lang vorläufig in der GKV erstattet. In dieser Zeit muss der Hersteller die Verbesserung der Versorgung der Patienten nachweisen. Die Höhe des Entgelts, welches der Hersteller erhält, verhandelt dieser mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes wird eine ergänzende Rechtsverordnung erarbeitet, die bestimmt, nach welchen Kriterien und Verfahren die Aufnahme in das sog. DiGA-Verzeichnis (Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen) erfolgt. Ferner werden durch das DVG Krankenhäuser und Apotheken verpflichtet, sich an die Telematikinfrastruktur (TI) anzuschließen. Eine freiwillige Anbindung ist für Hebammen, Physiotherapeuten und Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen möglich. Für Praxisinhaber (Ärzte) gilt die Verpflichtung zur Anbindung an die TI bereits. Die Ärzte, die sich diesbezüglich weiterhin weigern, werden ab dem 01.03.2020 mit einem Honorarabzug in Höhe von 2,5% sanktioniert. Der Abzug lag bislang bei 1%. Die Krankenkassen können die Entwicklung digitaler Innovationen fördern. Die Praxen sollen über ihr Angebot der Videosprechstunde informieren und können diese auch abrechnen. Der Arztbrief soll digitalisiert werden. Die bei den Krankenkassen vorliegenden Abrechnungsdaten werden in einem Forschungsdatenzentrum pseudonymisiert in einer Datenbank gespeichert und auf Antrag der Forschung zugänglich gemacht. Antragsberechtigt sind öffentliche Stellen und Universitätskliniken. Schließlich sollen bereits im Gesundheitssystem vorhandene IT-Systeme auf der Basis internationaler Standards interoperabel werden. Die Selbstverwaltung legt hierzu in einer IT-Sicherheitsrichtlinie verbindliche Standards fest. Das zunächst ebenfalls im DVG vorgesehene Thema der elektronischen Patientenakte ist aufgrund von Datenschutzfragen zunächst verschoben worden. Grund hierfür war maßgeblich die Problematik der eingeschränkten Zugriffsmöglichkeit.
 

 
Anlässlich des DVG werden wir in unseren nächsten newsletter in einer Reihe zum Thema E-Health die Themen Gesundheits-App (digitale Gesundheitsanwendung), elektronische Patientenakte, Telematik-Infrastruktur, Videosprechstunde, Telekonsil, elektronischer Arztbrief, E-Rezept vertieft darstellen. Die Verfasserin dieses Beitrages ist Lehrbeauftragte zum Thema E-Health an der Westfälischen-Wilhelms-Universität Münster.