Anna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

29. Okt. 20191 Min.

„Ein-Sterne-Bewertung“ bei Google Maps: Kein Auskunftsrecht über Bestandsdaten des Nutzers

In seinem Urteil vom 17.07.2019 (Az. 3 W 1470/19) entschied das Oberlandesgericht Nürnberg, dass ein Auskunftsanspruch auf die Bestandsdaten eines Nutzers von Google Maps, der eine „Ein-Sterne-Bewertung“ ohne aussagekräftigen Begleittext abgibt, gemäß § 14 Abs. 3 bis 5 Telemediengesetz (TMG) nicht besteht.
 

 
Vorliegend bewertete ein Nutzer von Google Maps die klagende Zahnarztpraxis mit nur einem Stern und dem Kommentar „Oje. Naja“; zeitgleich bewertete dieser Nutzer eine Konkurrenzpraxis äußerst positiv. Noch am selben Tag löschte dieser Nutzer sein Profil. In der Folgezeit erschien ein neues Nutzerprofil bei Google Maps, welches die Zahnarztpraxis wortgleich bewertete. Die Zahnarztpraxis verklagte daraufhin Google Maps auf Auskunft der Bestandsdaten, um zivilgerichtliche Ansprüche gegen die Nutzer geltend machen zu können.
 

 
Das Oberlandesgericht Nürnberg lehnte einen derartigen Anspruch ab. Die bloße Bewertung mit einem Stern stelle eine reine Meinungsäußerung dar, argumentierte der Senat. Grundätzlich impliziere die Bewertung mittels der Vergabe von Sternen die Tatsachenbehauptung des Nutzers, in irgendeiner Form mit dem Leistungsangebot der Praxis in Kontakt gekommen zu sein. Auch die Bewertung mit den Worten „Oje. Naja“ äußere keine Geringschätzung. Darüber hinaus liege hier auch kein rechtswidriger Inhalt – z.B. im Sinne einer strafrechtlichen Beleidigung – vor. Die rein positive Äußerung des Nutzers über eine Konkurrenzpraxis verletzte die klagende Praxis im Übrigen schon nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Ausdrücklich offen ließ das Oberlandesgericht die Frage, ob es sich bei Google Maps um ein soziales Netzwerk handelt, was ebenfalls Voraussetzung für den hier geltend gemachten Anspruch gewesen wäre. Darauf kam es nach Auffassung des Senats nicht mehr an, da schon die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Verletzung des Persönlichkeitsrechts, rechtswidriger Inhalt der Bewertung) nicht erfüllt waren.