Anna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

23. Okt. 20191 Min.

Einsichtsrecht des Betriebsrats: Keine Beschränkung auf anonymisierte Bruttoentgeltlisten

Das Bundesarbeitsgericht gewährte in seinem Beschluss vom 07.05.2019 (Az. 1 ABR 53/17) dem klagenden Betriebsrat Einsicht in die Bruttoentgeltlisten des Arbeitgebers (hier: Krankenhaus) in nicht anonymisierter Form. Damit bestätigte das Bundesarbeitsgericht die Vorinstanzen (Arbeitsgericht Minden, Landesarbeitsgericht Hamm), die ebenfalls allesamt zu dem Ergebnis kamen, dass ein Anspruch auf Einsicht in die Bruttoentgeltlisten des Krankenhauses mit den Klarnamen der Arbeitnehmer bestehe. Hiervon nicht umfasst sind gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG leitende Angestellte.
 

 
Die streitgegenständlichen elektronisch geführten Listen enthielten neben den Namen der Arbeitnehmer, deren Dienstart und Unterdienstart Angaben zum Grundgehalt, zu verschiedenen Zuschlägen sowie zu beständigen und unbeständigen Bezügen. Diese Liste wurde dem Betriebsrat bzw. dessen nach § 28 BetrVG gebildeten Betriebsausschuss nur in anonymisierter Form zur Einsicht übergeben. Hiergegen erhob der Betriebsrat Klage. Zu Recht entschied das Bundesarbeitsgericht. Der Betriebsrat benötige Kenntnisse über die effektiv gezahlte Vergütung, um sich ein Urteil darüber bilden zu können, ob insoweit ein Zustand innerbetrieblicher Lohngerechtigkeit existiere oder durch eine andere betriebliche Lohngestaltung erreicht werden könne, argumentierte der 1. Senat. Die Auffassung des Krankenhauses, dass hierfür die Klarnamen der in den Listen aufgeführten Arbeitnehmer nicht erforderlich seien, überzeugte den Senat nicht. Die Anspruchsgrundlage (§ 80 Abs. 2 2. Halbsatz BetrVG) beziehe sich auf die vom Arbeitgeber erstellten Listen „an sich“ und nicht auf die einzelnen in den Listen enthaltenen Angaben. Weder das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) vom 06.07.2017 noch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 25.05.2018 noch das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Arbeitnehmer stünden der Einsichtnahme in nicht-anonymisierte Bruttoentgeltlisten durch den Betriebsrat entgegen, entschied der 1. Senat und erteilte damit den Argumenten des Krankenhauses insgesamt eine Absage.