Dr. med. Stefan Hübel

15. Okt. 20191 Min.

Frage nach Risikoaufklärung im selbstständigen Beweisverfahren zulässig

Das Oberlandesgericht Hamm führt in seinem Beschluss vom 09.07.2019 (Az. 26 W 8/19) aus, dass Fragen nach der Aufklärung im selbstständigen Beweisverfahren als zulässig anzusehen sind. Der Senat weist darauf hin, dass er sich in dieser Angelegenheit der vorherrschenden Meinung, welche Fragen nach der Risikoaufklärung im selbstständigen Beweisverfahren als unzulässig ansieht, nicht anschließe. Der Senat begründet seine Entscheidung dahingehend, dass es keinen Unterschied machen könne, ob ein Patient aufgrund eines Behandlungsfehlers geschädigt wurde, der abklärbar sei oder infolge einer unzureichenden Aufklärung eine Schädigung erlitten habe. Allerdings schränkt der Senat seine Ausführungen dahingehend ein, dass das Gericht zunächst klären müsse, welche Risiken bei einem Eingriff bestünden und aufklärungspflichtig seien bzw. ob es auch Behandlungsalternativen gegeben hätte.
 

 
Zusätzlich führt der Senat hinsichtlich der Krankenunterlagen aus, dass sich eine Vorlagepflicht aus § 421 ff. BGB ergeben würde, da ansonsten das selbstständige Beweisverfahren keinen Sinn machen würde und es sich definitiv nur um die Unterlagen des Antragsgegners handeln könne, die dieser in Händen halte. Der Senat verkennt, dass die Antragstellerseite ein Einsichtsrecht in die Krankenunterlagen hat, auch in Form von Überlassung von Kopien und somit ebenfalls in der Lage ist, Unterlagen vorzulegen. Allerdings führt der Senat auch aus, dass Dritte nicht zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet seien, was sämtliche sonstigen Behandler von der Vorlagepflicht befreien würde (Anmerkung: auch diese Unterlagen können von der Antragstellerseite vorgelegt werden). Insofern widerspricht sich der Senat selber, da ohne die vollständige Auswertung der Unterlagen ein Rechtsstreit in keinem Fall vermieden werden kann. Hierzu führt der Senat jedoch nichts aus. Insgesamt ist der Beschluss des Senats im Hinblick auf die bestehende gespaltene Rechtsprechung bezogen auf die Vorlage der Krankenunterlagen wenig hilfreich.