Stephan Grundmann

18. Feb. 20191 Min.

Bundessozialgericht: 9-monatige Ausschlussfrist auch für die Abrechnung von Behandlungen in der Notf

Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat in seinem Beschluss vom 12.12.2018 (Az. B 6 KA 38/18 B) die Beschwerde eines Krankenhauses gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht ging in seinem Beschluss davon aus, dass eine 9-monatige Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Honorarforderungen auch für ein Krankenhaus verhältnismäßig sei, das außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung steht. Die Abrechnungsbestimmungen müssen dem Krankenhaus auch nicht zwingend im Vorfeld bekanntgegeben werden.
 

 
Im vorliegenden Fall wurde das klagende Krankenhaus im Rahmen einer Notfallbehandlung in seiner Notfallambulanz tätig. Eine solche Behandlung ist nach ständiger sozialgerichtlicher Rechtsprechung der vertragsärztlichen Versorgung zuzurechnen. Diese Behandlungen dürften zwar nicht schlechter vergütet werden, als entsprechende Behandlungen von Vertragsärzten, eine Privilegierung könne aus diesem Grundsatz aber nicht abgeleitet werden. Insofern müsse das Krankenhaus die geltenden und in den Abrechnungsbestimmungen vereinbarten Ausschlussfristen auch gegen sich gelten lassen, obwohl es regelhaft außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung stehe und an den Vereinbarungen der Vertragspartner in der vertragsärztlichen Versorgung nicht mitwirken könne. Zwar ist nach Ansicht des Bundessozialgerichts ein vollständiger Vergütungsausschluss mit einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nicht zu akzeptieren, eine 9-monatige Frist sei aber in keiner Weise mit einer solch kurzen Frist vergleichbar. Die Frist habe auch vor dem Hintergrund Bestand, dass für die Kassenärztliche Vereinigung ein Interesse bestehen würde, Abrechnungszeiträume auch zeitnah abschließend abrechnen zu können.
 

 
Darüber hinaus weist das Bundessozialgericht darauf hin, dass eine Veröffentlichung der Verträge durch bundesrechtliche Bestimmungen nicht vorgesehen sei. Insofern könnten sich hier im Einzelfall zwar Hinweispflichten ergeben, allerdings sei im vorliegenden Fall auch eine Veröffentlichung im Bayerischen Staatsanzeiger ausreichend gewesen.