Anna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

12. Sept. 20191 Min.

Neue Regelungen zu den Notfallpauschalen im EBM rechtmäßig – Kein Anspruch auf wirtschaftliche Gleic

Mit Urteil vom 04.04.2019 (Az. B 6 KA 67/17 R) lehnte das Bundessozialgericht das Begehren eines Krankenhauses nach vollständiger wirtschaftlicher Gleichstellung mit Vertragsärzten für die Vergangenheit ab. Unter Berufung auf das Urteil des 6. Senats vom 12.12.2012 (Az. B 6 KA 3/12 R) vertrat das klagende Krankenhaus die Auffassung, dass es einen Anspruch auf diejenige Vergütung für ambulante Notfallbehandlungen habe, wie sie auch den Vertragsärzten unter Geltung der alten Zusatzpauschalen im Jahr 2008 gewährt worden sei. Im damaligen Urteil hatte der 6. Senat die Notfallpauschalen (GOPen 01210 ff. des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes – EBM) wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz für rechtswidrig erklärt. Zugleich forderten die Richter den Bewertungsausschuss (BA) dazu auf, den EBM rückwirkend zu ändern. Dieser Aufforderung folgend passte der BA den EBM an. Diese (neuen) Regelungen seien nicht zu beanstanden und stünden im Einklang mit höherrangigem Recht – insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz, betonte der 6. Senat in seiner aktuellen Entscheidung. Das Krankenhaus habe über die nach den neuen Regelungen hinaus bereits erhaltene Nachvergütung für Notfallbehandlungen keinen Anspruch auf eine wirtschaftliche Gleichstellung mit den Vertragsärzten für die Vergangenheit. Es habe keine Pflicht des BA bestanden, Krankenhäuser rückwirkend vollständig wirtschaftlich gleichzustellen. Es habe sich um eine begünstigende Regelung gehandelt, sodass dem BA ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zugestanden hätte. Dieser sei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise genutzt und umgesetzt worden, entschied der Senat.