Dr. iur. Claudia Mareck

10. Sept. 20191 Min.

Oberverwaltungsgericht Lüneburg: Nur Bescheidungsanspruch bei unzureichender Krankenhausplanung

Ist die Krankenhausplanung unzureichend, weil eine nachvollziehbare Krankenhauszielplanung oder die Bedarfsprognose durch die Planungsbehörde fehlt, hat der Krankenhausträger gerichtlich lediglich einen Anspruch auf Neubescheidung, nicht aber unmittelbar auf Planaufnahme. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Urteil vom 18.06.2019 (Az. 13 LC 41/17). Der Träger beantragte im gerichtlichen Verfahren die Verpflichtung zur Aufnahme in den Krankenhausplan mit 18 Planbetten für den Bereich Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (PSM). Das Gericht sah nur einen Anspruch auf erneute Bescheidung des Aufnahmeantrags durch die Behörde unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Grundsätzlich ist nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung in der Krankenhausplanung zwischen zwei Stufen zu unterscheiden: Sind mehr Betten erforderlich, als insgesamt beantragt werden, hat jedes qualifizierte Krankenhaus einen Aufnahmeanspruch. Sind mehr Krankenhäuser qualifiziert, ist zwischen diesen eine Auswahl zu treffen. Der Anspruch auf Planaufnahme (erste Stufe) scheiterte vorliegend bereits an der unzureichenden Krankenhausplanung, da die getroffenen Feststellungen zur Bedarfsgerechtigkeit nicht ausreichten sowie eine Krankenhauszielplanung und Bedarfsanalyse fehlte. Insbesondere existierte keine klare Abgrenzung zur Fachrichtung Psychiatrie und Psychotherapie (PSY). Zwar wurde ein Konzept zur Entwicklung der Versorgung in den Fachrichtungen Psychosomatische Medizin (PSM) und Psychotherapie sowie Psychiatrie und Psychotherapie (PSY) unter Anwendung des ICD-10 erstellt, welches jedoch mangels planerischer Entscheidung der zuständigen Behörde nicht die Wirkung eines Krankenhausplans zugesprochen werden konnte. In den in Niedersachsen jährlich fortgeschriebenen Krankenhausplänen hieß es zudem zuletzt, dass eine Prognose für PSY und PSM aufgrund anstehender Strukturveränderungen nicht berechnet worden sei. Auch waren keine ausreichenden Feststellungen zur räumlichen Versorgungsregion erfolgt. Diese prognostischen Feststellungen liegen im gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessenspielraum der Planungsbehörde, so dass eine Verurteilung auf unmittelbare Planaufnahme ausschied.