Dr. med. Stefan Hübel

26. Juni 20192 Min.

Zur Substantiierungspflicht im selbstständigen Beweisverfahren

Das Oberlandesgericht Bremen hat in seinem Beschluss vom 12.06.2019 (Az. 5 W 6/19) festgestellt, dass auch im selbständigen Beweisverfahren eine Substantiierung bezüglich eines etwaigen Behandlungsfehlers notwendig und darüber hinaus eine Ausforschung unzulässig ist. Der Antragsteller wurde nach einer Quetschverletzung verbunden mit einer mehrwöchigen Behandlung letztendlich die große Zehe des rechten Fußes amputiert. Daraufhin stellte er den Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens, in dem er feststellen lassen wollte, ob im gesamten Behandlungszeitraum (hier 3 Wochen) ein Behandlungsfehler begangen wurde oder ob sich ein Risiko der Behandlung realisiert habe. Ferner wurde nach den möglichen Auswirkungen der Amputation und einer etwaigen Minderung der Erwerbsfähigkeit gefragt. Das Landgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, dies mit dem Hinweis, dass hier nur ein pauschaler Vorwurf einer fehlerhaften Behandlung erhoben werde und es an jeglichem Vortrag bezüglich eines konkreten möglichen Verstoßes gegen ärztliche Standards fehle. Die allgemein gehaltenen Fragen seien vor allem auf eine Ausforschung des Sachverhaltes gerichtet. Unter diesem Aspekt genüge der Vortrag des Antragstellers noch nicht einmal den sehr niedrigen Anforderungen an die Darlegungslast in einem selbstständigen Beweisverfahren, dass sich auf die Feststellung von ärztlichen Behandlungsfehler richtet. Der Senat hat sich den Ausführungen des Landgerichts vollumfänglich angeschlossen und verweist hinsichtlich der Ausforschung auch noch darauf, dass diese unzulässig sei, da sie auf die Herbeischaffung der für einen zulässigen Antrag notwendigen Tatsachen gerichtet sei. Im vorliegenden Fall sei nicht ansatzweise zu erkennen, was den behandelnden Ärzten überhaupt hinsichtlich eines Fehlverhaltens vorgehalten werden soll. Die Frage nach dem Behandlungsrisiko wiederum eröffne allenfalls Raum für Spekulationen, ebenso wie die Frage nach etwaigen Behandlungsfehlern. Auch der undifferenzierte Vortrag bezüglich des Gesundheitszustandes des Antragstellers werde in keinem Zusammenhang mit einem möglichen Behandlungsfehler dargestellt. Der Senat weist darüber hinaus noch darauf hin, dass kein schützenswertes Interesse bezüglich der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens bestanden hat.
 
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