Dr. med. Stefan Hübel

19. Juli 20192 Min.

Zum selbständigen Beweisverfahren: Substantiierungspflichten im selbstständigen Beweisverfahren

Das Oberlandesgericht Bremen hat in seinem Beschluss vom 12.06.2019 ( Az. 5 W 6/19) ausgeführt, dass die Antragstellerseite auch im selbstständigen Beweisverfahren gehalten ist, ein etwaiges Fehlverhalten von Behandlern zumindest im Ansatz substantiiert vorzutragen. Pauschale Fragen, insbesondere wenn sie auf die Herbeischaffung der für einen zulässigen Antrag notwendigen Tatsachen gerichtet sind, dienen der Ausforschung und sind auch im selbstständigen Beweisverfahren unzulässig. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte sich der Antragsgegner eine Quetschverletzung im Bereich des rechten Vorfußes zugezogen und war anschließend in der Klinik der Antragsgegnerin behandelt worden. 4 Tage nach seiner Entlassung erfolgte eine erneute Aufnahme bei der Antragsgegnerin, nach 3 weiteren Tagen entließ sich der Antragssteller gegen ärztlichen Rat selber. Wiederum 4 Tage später wurde er in einem weiteren Klinikum aufgenommen, 3 Tage später wurde dann der große Zeh nebst Fußballen amputiert. Im weiteren Verlauf stellte der Antragssteller dann einen Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens, in dem er zunächst die Frage nach der Ursache der Amputation stellte. Diese Frage ist laut dem Senat unzulässig, da die Frage alle möglichen Ursachen, auch solche die z.B. in der nachbehandelnden Klinik liegen, beinhaltet. Ein Vorwurf an die Antragsgegnerin ist in der Frage nicht enthalten. Weiter fragte der Antragsteller danach, ob sich ein allgemeines Behandlungsrisiko vorliegend realisiert habe. Auch hierbei fehlt es an einem konkreten Bezug zur Antragsgegnerin. Die weiteren Fragen, ob gebotene medizinische Behandlungsmaßnahmen unterlassen wurden, Behandlungsfehler vorliegen oder pflegerische Mängel gegeben seien, sind undifferenziert und es wird auch diesbezüglich ein Zusammenhang mit einem etwaigen Fehlverhalten der Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Vor diesem Hintergrund sind auch die weiteren Fragen hinsichtlich der Minderung einer Erwerbsfähigkeit nicht vom Rechtsschutzinteresse des Antragstellers erfasst. Der Senat wies die sofortige Beschwerde des Antragstellers unter dem Aspekt der unzulässigen Ausforschung zurück.