Dr. med. Stefan Hübel

20. Juli 20192 Min.

Zum selbstständigen Beweisverfahren: Der Charakter des selbstständigen Beweisverfahrens und die Eige

Der 5. Senat des Oberlandesgerichts Köln hat in seinem Beschluss vom 15.05.2019 (Az. 5 W 3/19) die sofortige Beschwerde eines Antragstellers bezüglich der Auflage des erstinstanzlichen Gerichts (25. Kammer des Landgerichts Köln), das die Einholung eines Sachverständigengutachtens im selbstständigen Beweisverfahren unter die Bedingung stellte, dass der Antragsteller die Krankenunterlagen der Vor- und Nachbehandler sowie der Antragsgegnerin vorzulegen habe, zurückgewiesen. Ergänzend führt der Senat in der oben genannten Entscheidung aus, dass ein selbstständiges Beweisverfahren in Arzthaftungsangelegenheiten vor allem dann sinnvoll sei, wenn sich die Parteien über das Verfahren einig und beide gewillt seien, möglichst konstruktiv mitzuwirken und auf die Eröffnung von Nebenkriegsschauplätzen verzichtet werde. Als typischen „Nebenkriegsschauplatz“ verweist der Senat auf etwaige Streitigkeiten hinsichtlich der Vorlage der Behandlungsunterlagen. Soweit diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, obliegt es der Antragstellerseite, soweit sie das Verfahren beschleunigen möchte und weiter hoffnungsvoll ist, ein Hauptsacheverfahren zu vermeiden, die Behandlungsunterlagen vorzulegen und diese nach Möglichkeit bereits vor Antragstellung anzufordern und einzuholen. Dies ist der Antragstellerseite zumutbar und unter dem Aspekt der größeren Eigenverantwortung im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens auf Antragstellerseite sogar geboten.
 

 
Weiter weist der Senat darauf hin, dass das selbstständige Beweisverfahren nicht den Charakter eines Hauptsacheverfahrens „light“ hat. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Antragstellerseite das Verfahren weitestgehend in der Hand hat und Inhalt, Gegenstand und Richtung des Verfahrens bestimmen kann, währenddessen es der Antragsgegnerseite freisteht, sich dem Verfahren zu verweigern. In diesem Zusammenhang wird auch noch einmal explizit auf den Umstand hingewiesen, dass die Antragsgegnerseite im selbstständigen Beweisverfahren nicht dieselben Möglichkeiten hat sich zur Wehr zu setzen, wie im Hauptsacheverfahren. Das selbstständige Beweisverfahren bildet bei Weitem nicht das Spektrum eines typischen Arzthaftungsfalles ab, insbesondere können Aufklärungsrügen, behauptete Dokumentationsmängel, Aufklärung des Sachverhaltes und der Anknüpfungstatsachen durch Zeugenvernehmung usw. nicht Gegenstand des Verfahrens sein. Es gibt weder eine Beweiswürdigung, noch darf das Gericht eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vornehmen. Im Ergebnis führt der Senat dann aus, dass es eine typische Folge eines selbstständigen Beweisverfahrens ist, dass im „allzu häufig“ anschließenden Hauptsacheprozess viel weitergehende Fragen gestellt werden und das Ergebnis des selbstständigen Beweisverfahrens sich als „Makulatur“ entpuppt. Von einer Verkürzung des Verfahrens bzw. einer Befriedigung der Partei ohne einen ordentlichen Prozess ist in diesem Zusammenhang regelmäßig nicht auszugehen.
 

 
(Anmerkung des Autors: Den Ausführungen des Senats ist vollumfänglich beizupflichten. Die Antragstellerseite ist Herrin des selbstständigen Beweisverfahrens, damit obliegt es ihr, die Art und Weise, wie das selbstständige Beweisverfahren geführt wird - dies betrifft insbesondere die Vorlage von Krankenunterlagen - zu bestimmen. Die Antragsgegnerseite ist demgegenüber massiv benachteiligt, es bestehen kaum Verteidigungsmöglichkeiten. Vor diesem Hintergrund muss sie alles unternehmen, um die Angelegenheit in das Hauptsacheverfahren zu überführen.)
 
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