Anna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

25. Mai 20191 Min.

Erweiterung DMP: chronischer Rückenschmerz

Am 18.04.2019 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Aufnahme des chronischen Rückenschmerzes in die DMP-Anforderungs-Richtlinie (DMP-A-RL) beschlossen. Die Anlage 15 (DMP chronischer Rückenschmerz) und die Anlage 16 (Dokumentation chronischer Rückenschmerz) wurden neu in die DMP-A-RL aufgenommen. Die Teilnahme an diesem Disease-Management-Programm (DMP) setzt einen chronischen – länger als zwölf Wochen andauernden – Kreuzschmerz mit deutlichen Aktivitätseinschränkungen voraus, bei denen eine leitliniengerechte Behandlung frustran verlief. Darüber hinaus darf keine spezifische Ursache für den Kreuzschmerz, wie etwa eine Wirbelkörperfraktur oder eine rheumatische Erkrankung, bekannt sein. In diesen Fällen ist die Behandlung der ursächlichen Erkrankung vorrangig. Ausgeschlossen sind auch Patienten, deren Rückenschmerz als Berufskrankheit anerkannt ist oder Patienten, die eine Rehabilitation geplant bzw. beantragt haben oder die sich in einem laufendem Rehabilitationsverfahren befinden.

Der G-BA hebt hervor, dass für die betroffenen Patienten körperliche Aktivierung, regelmäßiges körperliches Training und entsprechende Lebensstiländerungen von zentraler Bedeutung sind.

Es besteht die Möglichkeit Schulungsmaßnahmen in Form von multimodalen Gruppenschulungen anzubieten. Die Gruppenschulungen sollen ein somatisches und ein psychisch orientiertes Modul enthalten, von mindestens zwei entsprechend qualifizierten Professionen angeleitet und aktiv übend gestaltet werden. Die übrigen im Beschluss aufgeführten therapeutischen Maßnahmen sollen sich maßgeblich an der führenden Erkrankungssymptomatik (Schmerz und/oder Aktivitätseinschränkung) orientieren. Krankenhäuser werden über ihr Angebot der (teilstationären oder stationären) multimodalen Schmerztherapie in das therapeutische Regime miteingebunden.

Der Beschluss des G-BA liegt nun dem Bundesgesundheitsministerium (BGM) zur Prüfung vor (§ 94 SGB V). Beanstandet das BGM diesen Beschluss binnen 2 Monaten nicht, so tritt dieser am ersten Tag des auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgenden Quartals in Kraft. Die Umsetzung erfordert dann noch entsprechende regionale Verträge.