Anna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

30. Juli 20192 Min.

Erste Eckpunkte zur neuen Vergütung des TSVG

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich im Bewertungsausschuss (BA) am 19.06.2019 auf die Eckpunkte der extrabudgetären Vergütung nach dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) geeinigt. Die nach dem TSVG vorgesehene extrabudgetäre Vergütung erfolgt jeweils für die vom BA festgelegten Arztgruppen im Behandlungsquartal. Betroffen sind die Terminvermittlungen durch die Terminservicestellen (TSS) oder durch den Hausarzt, die 5 offenen Sprechstunden für bestimmte Arztgruppen und die Behandlung neuer Patienten. Alle hier durchgeführten Behandlungen erhalten die Ärzte einer Arztgruppe für einen Patienten im Quartal – der sog. Arztgruppenfall – zu festen Preisen vergütet.
 

 
Seit Inkrafttreten des TSVG rechnen Ärzte die Behandlung von Patienten, die über die TSS vermittelt wurden, bereits extrabudgetär ab. Ab dem 01.09.2019 erhalten die Ärzte zusätzlich eine zeitgestaffelte Zusatzpauschale auf die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale (50% bei einem Termin innerhalb von 8 Tagen; 30% bei einem Termin innerhalb von 9-14 Tagen; 20% bei einem Termin innerhalb von 15-35 Tagen). Zur Abrechnung der Zusatzpauschale wird dazu für jede betroffene Arztgruppe – alle außer Pathologen und Laborärzte – eine neue Gebührenordnungsposition (GOP) in die jeweiligen Kapitel des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) aufgenommen. Bei einer Terminvermittlung binnen 24h (sog. „TSS-Akutfall“) soll der Arzt voraussichtlich ab dem 01.01.2020 einen 50%igen Zuschlag ebenfalls auf die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale erhalten.
 

 
Vermittelt der Hausarzt für seine Patienten einen Termin bei einem Facharzt, so erhält er einen Zuschlag von 10,- € auf die GOP 03000 und 04000 EBM, wenn der Termin innerhalb von 4 Tagen nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit beim Facharzt zustande kommt. Es reicht hier die erfolgreiche Vermittlung unabhängig von der tatsächlichen Wahrnehmung des Termins durch den Patienten.
 

 
Augenärzte, Chirurgen, Gynäkologen, HNO-Ärzte, Hautärzte, Kinder-/Jugendpsychiater, Nervenärzte, Neurologen, Neurochirurgen, Orthopäden, Psychiater und Urologen müssen ab dem 01.09.2019 verpflichtend fünf offene Sprechstunden pro Wochen ohne vorherige Terminvereinbarung anbieten. Die vorgenannten Arztgruppen müssen ihr Sprechstundenangebot auf der Praxishomepage veröffentlichen und ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung mitteilen.
 

 
Ab dem 01.09.2019 wird zudem die Behandlung von neuen Patienten extrabudgetär vergütet. „Neue Patienten“ in diesem Sinne sind Patienten, die erstmals oder nach 2 Jahren Pause einen Arzt in einer Praxis aufsuchen. Diese Regelung gilt nicht für Anästhesisten, Humangenetiker, Labormediziner, Nuklearmediziner, Pathologen, Radiologen, Strahlen-therapeuten und Mund-Kiefer-Gesichts- Chirurgen. Von dieser Regelung ausgenommen sind ebenfalls neu gegründete Praxen und Praxen nach einem Gesellschafterwechsel.