Stephan Grundmann

17. Juni 20192 Min.

Das Tragen von künstlichen Fingernägeln kann auch in pflegenahen Berufen verboten werden

Das Arbeitsgericht Aachen hat in seinem Urteil vom 21.02.2019 (Az. 1 Ca 1909/18) entschieden, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers gegenüber einer Helferin im sozialen Dienst einer Altenpflegeeinrichtung auch Dienstanweisungen zur Gestaltung der Fingernägel während der Arbeitszeit umfasst.
 

 
Dabei ging das Arbeitsgericht davon aus, dass das Direktionsrecht auch sonstige Maßnahmen, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängen, miterfasse. Ein solches Direktionsrecht des Arbeitgebers muss allerdings die Grenzen des billigen Ermessens wahren, was auch vollständig durch das Arbeitsgericht überprüft und im vorliegenden Fall bestätigt werden konnte. Bei der notwendigen Interessenabwägung übersah das Arbeitsgericht nicht, dass die Vorgabe, wie die Arbeitnehmerin ihre Fingernägel auf der Arbeit zu tragen habe, auch erheblich in ihr grundrechtlich geschütztes Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit eingreift, da es in der Regel nicht praktikabel sei, künstliche Fingernägel lediglich während der Arbeitszeit abzunehmen. Vielmehr wirke sich das Verbot praktisch auch auf ihr Privatleben aus. Dennoch räumt das Arbeitsgericht dem Interesse des Arbeitgebers den höheren Stellenwert ein, der ein besonderes Interesse daran hat, die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden der ihm anvertrauten Heimbewohner bestmöglich zu schützen. Hierfür konnte der Arbeitgeber auch die Empfehlungen des Robert Koch Instituts zur „Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens“ (veröffentlicht in: Bundesgesundheitsblatt 2016 - 59: 1189 – 1220) heranziehen und dies auch unabhängig von der Frage, ob die Einrichtung des Arbeitgebers unter die in den Empfehlungen genannten Einrichtungen fällt. Auch wenn die Arbeitnehmerin als Helferin im sozialen Dienst nur selten in Kontakt zu Lebensmitteln der Heimbewohner komme und sie nicht für deren körperliche Pflege zuständig sei, so arbeite sie doch eng genug mit den Bewohnern zusammen, so dass der Arbeitgeber auch hier schon ein berechtigtes Interesse habe, sein Direktionsrecht zu gebrauchen und der Arbeitnehmerin das Tragen von künstlichen Fingernägeln zu untersagen. Da sich durch das Tragen von langen Fingernägeln auch die Gefahr der Perforation von Handschuhen erhöhen würde, sei das Tragen von Handschuhen auch kein ebenso wirksames aber milderes Mittel.
 
[if !supportLineBreakNewLine]
 
[endif]