Dr. iur. Claudia Mareck

23. Mai 20191 Min.

BSG: Nur hauptberuflich im Krankenhaus tätige Ärzte können ermächtigt werden

Eine Ärztin für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie war im Umfang einer halben Stelle in einem Krankenhaus beschäftigt und zur Durchführung kardiologischer Konsiliaruntersuchungen ermächtigt. Nachdem sie den Umfang ihrer Tätigkeit als Krankenhausärztin auf 4 Wochenstunden reduziert hatte und zudem beabsichtigte, in einem Umfang von 20 Wochenstunden vertragsärztlich in einem MVZ tätig zu werden, stellte sie einen Antrag auf Verlängerung ihrer Ermächtigung. Dieser wurde zu Recht abgelehnt – so im Instanzenzug das Sozialgericht Hannover (Urteil vom 07.09.2016, Az. S 78 KA 377/12) sowie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 26.09.2018, Az. L 3 KA 102/16).