Dr. med. Inken Kunze

27. Juli 20191 Min.

BSG entscheidet über die Bestimmtheit von Aufrechnungserklärungen

Am 30.07.2019 hat das Bundessozialgericht über die Bestimmtheit der Aufrechnungserklärung bei Sammelüberweisungen (Avis) entschieden. Entgegen der vorangegangenen Entscheidung des LSG NRW vom 26.04.2018 (Az. L5 KR 593/17) reicht entsprechend dem vom 1. Senat herausgegebenen Terminsbericht eine Sammelüberweisung mit Benennung sämtlicher Vergütungsansprüche des Krankenhauses mit Entlassdatum, Fall- und Rechnungsnummer sowie dem konkreten Zahlbetrag, um den Erfordernissen des § 9 S 2 PrüfvV zu genügen. Die Tilgungsreihenfolge ergebe sich nach der Auffangregelung des BGB. Die Anwendung dieser Regel werde auch durch die PrüfvV zugelassen. Die Krankenkassen seien nicht verpflichtet (und auch nicht berechtigt), die Forderungen, gegen die aufgerechnet werden soll, einseitig und endgültig zu bestimmen. Dies widerspräche auch dem Zweck der PrüfvV, ein konsensorientiertes und effizientes Verfahren zu regeln.
 

 
Sofern in den weiteren, noch zu veröffentlichenden Entscheidungsgründen darüber hinausgehende interessante und wegweisende Ausführungen enthalten sind, wird das Urteil noch einmal gesondert in einem der nächsten Newsletter dargestellt.