Dr. med. Inken Kunze

30. Juni 20192 Min.

BGH: Kostenerstattung für ein von der Haftpflichtversicherung eingeholtes Privatgutachten

Die Kosten für ein Privatgutachten, das in einem Arzthaftungsverfahren von der hinter dem beklagten Arzt stehenden Haftpflichtversicherung eingeholt wurde, können unter Umständen ersatzfähig sein und im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.
 

 
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30.04.2019 (Az. VI ZB 41/17) eine solche Kostenerstattung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Zwar können Kosten für ein Privatsachverständigengutachten nur dann erstattet werden, wenn die Kosten prozessbezogen sind. Die Einholung eines Privatgutachtens sei dann zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, wenn dies aus ex ante-Sicht einer verständig und wirtschaftlich denkenden Partei sachdienlich ist; dann dürfe die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Das Beschwerdegericht hatte hierzu zu Recht bereits darauf abgestellt, inwiefern die Partei infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu sachgerechtem Vortrag in der Lage sei. Schon das Beschwerdegericht hatte daher in seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der beklagte Zahnarzt einen neurologischen Privatgutachter beauftragt hatte, da ihm die im Streitfall erforderlichen fachspezifischen Spezialkenntnisse eines Neurologen bei der gerichtlichen Auseinandersetzung um Lähmungserscheinungen und vorübergehende Blindheit auf einem Auge nach Leitungsanästhesie fehlten. Bei einem – wie im Streitfall – beklagten Zahnarzt sei zwar von der erforderlichen Sachkunde im zahnmedizinischen Bereich auszugehen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gebe es jedoch keinen Erfahrungssatz, wonach ein Zahnarzt in einem zahnarzthaftungsrechtlichen Verfahren stets hinsichtlich aller auftretenden medizinischen, also auch nicht zahnmedizinischen Fragen hinreichend sachkundig sei. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens seien solche fallspezifischen Besonderheiten auch zu berücksichtigen. Die Klägerin hatte sich ihrerseits auf das für sie günstige neurologische Gutachten aus einem Vorprozess berufen.
 

 
Lediglich hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte zur Geltendmachung der Privatgutachterkosten im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsverfahrens (noch oder wieder) befugt war, konnte der Bundesgerichtshof keine abschließende Entscheidung treffen. Hier sei von einem Übergang des Kostenerstattungsanspruches auf die Haftpflichtversicherung, die für das Gutachten gezahlt hatte, nach § 86 VVG auszugehen. Insofern müsse geprüft werden, ob der Beklagte den Ersatz der Kosten des Privatgutachtens aus eigenem Recht oder in gewillkürter Prozessstandschaft für seinen Haftpflichtversicherer geltend macht und ob hierfür die jeweils erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.