Stephan Grundmann

24. Mai 20191 Min.

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung von Kernvorbringen einer Partei

Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12.03.2019 (Az. VI ZR 435/18) beschlossen, dass das Gebot des rechtlichen Gehörs verletzt sei, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die von zentraler Bedeutung für das Verfahren ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht.

Im vorliegenden Fall stützte ein klagender Patient sein Vorbringen maßgeblich auf die Behauptung, dass verschiedene Versionen des Entlassungs- und des Operationsberichts existieren würden und legte auch ihm bekanntgewordene unterschiedliche Varianten der Krankenakte vor. Das Berufungsgericht folgte hingegen lediglich dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens, dass sich allein auf den für den Arzt günstigeren der beiden Berichte stützte und wies die Klage des Patienten ab. Hierin sah der 6. Zivilsenat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers, da Art. 103 Abs. 1 GG das entscheidende Gericht verpflichten würde, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Daraus folge zwar nicht, dass es jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich erwähnen müsse. Geht es allerdings auf den wesentlichen Kern des Vortrags der Partei nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, soweit der Vortrag nicht unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war. Da der Gehörsverstoß im vorliegenden Fall auch entscheidungserheblich war, war die Entscheidung durch das Revisionsgericht aufzuheben und ist nun neu durch das Berufungsgericht zu entscheiden.