Dr. med. Inken Kunze

28. Mai 20192 Min.

MDK-Reformgesetz – Gesundheitsminister legt Gesetzesentwurf vor

Bundesgesundheitsminister Spahn hat einen Gesetzesentwurf zur Reform der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) vorgelegt. Aufgrund der in den letzten Jahren zunehmenden Kritik an einer möglicherweise fehlenden Unabhängigkeit der MDK von den Kranken- und Pflegekassen und einer Vielzahl von Streitigkeiten bezüglich der von den MDKen durchgeführten Krankenhausabrechnungsprüfungen sollen die MDKs gestärkt, ihre Unabhängigkeit gewährleistet und für bundesweit einheitliche und verbindliche Regelungen bei der Aufgabenwahrnehmung gesorgt werden.

Der Gesetzesentwurf sieht eine Überführung der Medizinischen Dienste als bisherige Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen in eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts vor. Darüber hinaus soll mit Einführung eines neuen § 275d SGB V die gesetzliche Grundlage zur Prüfung von Strukturmerkmalen betreffend die Diagnose- und Prozedurenschlüssel (ICD und OPS) geschaffen werden. Einzelfallprüfungen nach § 275c SGB V sollen grundlegend geändert und an Prüfquoten ausgerichtet werden. In 2020 soll eine Krankenkasse bis zu 10 Prozent der bei ihr pro Quartal je Krankenhaus eingegangenen Abrechnungen prüfen dürfen. Ab 2021 sollen in Abhängigkeit von dem krankenhausbezogenen Anteil korrekter Abrechnungen Prüfquoten gebildet werden. Bei 60 Prozent oder mehr korrekten Abrechnungen pro Quartal soll die Prüfquote zukünftig bis zu 5 Prozent betragen, bei einem Anteil von 40 bis 60 Prozent korrekter Abrechnungen bis zu 10 Prozent und bei weniger als 40 Prozent korrekter Abrechnungen bis zu 15 Prozent.

Zudem sollen Krankenhäuser bei festgestellter fehlerhafter Abrechnung neben dem hierauf entfallenden Differenzbetrag einen Aufschlag an die Krankenkassen zahlen müssen, der sich ebenfalls an der Quote der korrekten bzw. nicht korrekten Abrechnungen bemisst. Bei einem Anteil korrekter Abrechnungen von 40 bis 60 Prozent soll dieser Aufschlag 25 Prozent betragen, bei einem Anteil von weniger als 40 Prozent korrekter Abrechnungen sogar 50 Prozent.

Vereinbarungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen über pauschale Abschläge auf die Abrechnung geltender Entgelte zur Abbedingung der Wirtschaftlichkeitsprüfung oder der Rechtmäßigkeit der Krankenhausabrechnung sollen unzulässig werden.