Dr. iur. Claudia Mareck

28. Juni 20192 Min.

LSG Bayern: Honorararzt im Netzwerk für SAPV kann selbständig tätig sein

Zwei Tage nach den Urteilen des Bundessozialgerichts zur abhängigen Beschäftigung von Honorarärzten in Krankenhäusern hat das Landessozialgericht (LSG) Bayern ein Urteil veröffentlicht, mit welchem in einem Statusfeststellungsverfahren über die Tätigkeit eines Arztes in einem Netzwerk zur Erbringung von Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) entschieden wurde (Urt. v. 11.04.2019 – L 7 R 5050/17). Die Klägerin erbrachte als gGmbH vertragsärztliche SAPV-Leistungen und rechnete diese mit den Kostenträgern ab. Neben angestellten Ärzten setze sie zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrages auch Ärzte ein, mit denen sie jeweils einen Kooperations-Honorararzt-Vertag auf Stundensatzbasis schloss. Dem Verfahren zugrunde lag ein solcher Vertrag mit einem niedergelassenen Hausarzt mit eigener Praxis, welcher die Zusatzbezeichnung Palliativmedizin führt. Der Rentenversicherungsträger stufte die Tätigkeit des Arztes aufgrund seiner Einbindung in den Betrieb der gGmbH im Rahmen des Palliative-Care-Teams, der fehlenden Vergütung unmittelbar durch die Krankenkassen und seiner Weisungsabhängigkeit als abhängige Beschäftigung ein. Das LSG Bayern kam dagegen zu dem Ergebnis der selbständigen Tätigkeit. Der Arzt sei nicht in den Betrieb der gGmbH eingebunden und unterliege bei seiner Tätigkeit auch nicht den Weisungen der gGmbH. Dies ergebe sich aus den vertraglichen Regelungen, die u.a. ausdrücklich eine frei von Weisungen gestaltete Versorgung der Patienten sowie eine freie eigene Zeitabstimmung vorsahen. Die Leistungen wurden in der Regel vor Ort beim Patienten erbracht. Der Arzt war berechtigt, einen Vertreter einzusetzen. Dass der Arzt verpflichtet war, seine Tätigkeit am Behandlungsplan auszurichten, reiche für ein Weisungsrecht oder eine Eingliederung nicht. Gleiches gelte für die Dokumentationspflicht, welche nicht der persönlichen Kontrolle und Überwachung des Arztes diene, sondern der Erstellung der Leistungsnachweise und der Patientendokumentation. Ein Stundensatz, welcher oberhalb des Arbeitsentgeltes eines vergleichbaren Beschäftigten liege und daher auch Eigenvorsorge zulässt, sei ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Das unternehmerische Risiko des Arztes liege in der kostenintensiven Fortbildung zum Palliativmediziner, welche der Arzt selbst bezahlt hatte. Die Entscheidung zeigt, dass es auf den Einzelfall ankommt, ob ein Honorararzt eine selbständige oder abhängige Beschäftigung ausübt. Dabei sind die konkrete vertragliche Ausgestaltung der sowie die Art und Weise der tatsächlichen Leistungserbringung ausschlaggebend.