Dr. iur. Claudia Mareck

11. Mai 20191 Min.

TSVG: Neuregelung der Bedarfsplanung zum 01.07.2019 – Möglichkeiten neuer Zulassungen und Anstellung

Der Gemeinsame Bundesausschuss sollte erforderliche Anpassungen für eine bedarfsgerechte Versorgung auf Basis aktueller Verhältniszahlen bereits mit Wirkung zum 01.01.2017 beschließen. Dies ist nicht erfolgt, so dass die Verpflichtung bis zum 01.07.2019 verlängert wurde. Dabei erhält der GBA gem. § 101 Abs. 1 Satz 8 SGB V die Kompetenz, innerhalb der bisherigen in der Bedarfsplanungs-Richtlinie festgelegten Arztgruppen nach Fachgebieten, Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen zu differenzieren und Mindest- oder Höchstversorgungsanteile festzulegen (z. B. Mindestzahl an Rheumatologen oder Höchstzahl an Onkologen innerhalb eines Planungsbereichs in der Arztgruppe der Fachinternisten). Dies hat zur Folge, dass bei erfolgter Differenzierung zum Teil innerhalb einer Facharztgruppe hohe und geringe Versorgungsgrade entstehen werden, was sich auf Neuzulassungen und Nachbesetzungen positiv und negativ auswirken kann. Denn auch im Fall der Überversorgung innerhalb einer Arztgruppe kann der GBA Minderversorgungsanteile festlegen, die durch weitere Zulassungen oder Anstellungsgenehmigungen – entweder unmittelbar oder im Wege von Nachbesetzungsverfahren – aufzufüllen sind. Daher wurde ein neuer Privilegierungstatbestand bei der Nachbesetzung eingeführt: Auch wenn die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens aus Versorgungsgründen grundsätzlich nicht erforderlich ist, kann der Sitz mit einer am Versorgungsbedarf orientierten neuen fachlichen Ausrichtung innerhalb derselben Arztgruppe fortgeführt werden, § 103 Abs. 3a Satz 3 SGB V. Andererseits kann die Nachbesetzung innerhalb einer Facharztgruppe nicht mehr so einfach wie bislang umgesetzt werden, wenn in der angestrebten Subdisziplin die Höchstgrenzen bereits überschritten sind. Die Zulassungsausschüsse haben die Entscheidungen des GBA bei der Zulassung von Leistungserbringern sowie bei Anstellungsgenehmigungen zu berücksichtigen, § 95 Abs. 2 Satz 9 SGB V. Allen Leistungserbringern ist daher anzuraten, die Entwicklung der Bedarfsplanung engmaschig zu beobachten und ihre Nachbesetzungs- und Wachstumsstrategien neu zu überdenken.