Dr. iur. Claudia Mareck
11. Mai 20191 Min.
Bislang mussten vertragsärztliche Leistungserbringer eine Honorarrückforderung im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung von bis zu vier Jahren nach Erlass des Honorarbescheides fürchten (vgl. BSG, Urt. v. 19.08.2015 – B 6 KA 36/14 R). Die Ausschlussfrist wird nun grundsätzlich auf 2 Jahre verkürzt, § 106 Abs. 3 Satz 3 SGB V. Für Verordnungen beginnt die Frist mit dem Schluss des Kalenderjahres, in welchem die Leistung verordnet wurde. Eine Verlängerung über die 2 Jahre hinaus ist jedoch möglich, wenn Vertrauensausschlusstatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 SGB X vorliegen. Die Verordnung von Krankenhausbehandlungen oder Behandlungen in Reha- und Vorsorgeeinrichtungen wurde im Übrigen gänzlich von der Wirtschaftlichkeitsprüfung ausgenommen. Die Fristverkürzung gilt gleichfalls für die Abrechnungsprüfungen nach § 106d SGB V.