Dr. iur. Claudia Mareck

11. Mai 20191 Min.

TSVG: Sektorenübergreifende Schiedsgremien

Um die ambulante und stationäre Leistungserbringung möglichst gut aufeinander abstimmen zu können, werden auf Landes- und auf Bundesebene eigenständige sektorenübergreifende Schiedsgremien für dreiseitige Vereinbarungen zwischen Kassenärztlicher Vereinigung, Krankenhausgesellschaft und Krankenkassen geschaffen, § 89a SGB V. Bislang wurden hierfür bipolare Gremien genutzt, die um die fehlende dritte Seite aufgestockt wurden. Dies führte zum Teil zu unausgewogenen Mehrheitsverhältnissen und Schwierigkeiten bei der Beschlussfassung. Die neuen Gremien sind sektorenübergreifend mit je zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhäuser sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied besetzt. Sie entscheiden in den ihnen durch Gesetz zugewiesenen Fällen nach Anrufung innerhalb von drei Monaten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Dies betrifft auf Landesebene insbesondere die Fälle, in denen bislang die erweiterte Landesschiedsstelle nach § 114 SGB V tätig war (dreiseitige Verträge und Rahmenvorgaben nach § 115 SGB V, Modellvorhaben, Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden). Die Schiedsstelle auf Bundesebene tritt an die Stelle des Bundesschiedsamtes nach § 89 SGB V und wird insbesondere in den ambulanten Tätigkeitsfeldern von Krankenhäusern wie ambulantes Operieren, ambulante spezialfachärztliche Versorgung, Hochschulambulanzen, psychiatrische und geriatrische Institutsambulanzen tätig. Wird innerhalb der 3-Monats-Frist nach Anrufung des Schiedsgremiums kein Vertragsinhalt festgesetzt, setzt die Aufsichtsbehörde eine weitere Frist. Aufsichtsbehörde ist auf Landesebene die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde der Länder, auf Bundesebene das Bundesministerium für Gesundheit. Nach Ablauf der durch die Aufsichtsbehörde gesetzten Frist entscheiden die unabhängigen Mitglieder des Schiedsgremiums.