Dr. iur. Claudia Mareck

11. Mai 20191 Min.

TSVG: Terminservicestellen vermitteln in Akutfällen unter Einschätzung der Versorgungs-ebene

Die von den Kassenärztlichen Vereinigungen einzurichtenden Terminservicestellen erhalten eine neue Aufgabe: Spätestens zum 01.01.2020 muss den Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens rund um die Uhr eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene vermittelt werden, § 75 Abs. 1a Satz 3 Nr. 3, Abs. 7 Satz 1 Nr. 6 SGB V. Akutfälle sind dabei keine Notfälle im Sinne der ständigen Rechtsprechung des BSG; denn diese beschränken sich auf die Erstversorgung, insbesondere um Gefahren für Leib und Leben sowie unzumutbare Schmerzen der Patienten zu begegnen (BSG, Urt. v. 02.07.2014 – B 6 KA 30/13 R). Zur zeitnahen Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen Versorgung können die Terminservicestellen auch mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren, § 75 Abs. 1a Satz 2 SGB V. Entsprechende Kooperationsmöglichkeiten sind bereits bei der Organisation des Notdienstes außerhalb der Sprechstundenzeiten in § 75 Abs. 1b Satz 6 SGB V vorgesehen. Durch die Erweiterung der Vermittlungspflicht während der regulären Öffnungszeiten von Vertragsärzten soll ausdrücklich der zunehmenden Fehlinanspruchnahme der Notfallambulanzen in Krankenhäusern entgegengewirkt werden (BT- Drs. 19/6337, S. 96). Die Vermittlung erfolgt in eine offene Arztpraxis, eine Portal- oder Bereitschaftsdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung oder im Bedarfsfall in eine Notfallambulanz eines Krankenhauses. Bei Lebensbedrohung wird der Anruf zur Notrufzentrale weitergeleitet. Werden die Akutfälle an Notfallambulanzen der Krankenhäuser vermittelt, verbleibt es dort bei der bisherigen Vergütung nach §§ 76 Abs. 1a, 129 Abs. 3a SGB V.