Anna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

29. März 20192 Min.

Fachärzte für Herzchirurgie können vertragsärztlich zugelassen werden

In dem Verfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf (Urteil vom 30.01.2019, Az. S 2 KA 1196/16) stritten ein Medizinisches Versorgungszentrum und der Berufungsausschuss über die Erteilung einer Anstellungsgenehmigung für eine Fachärztin für Herzchirurgie.
 

 
Der Berufungsausschuss versagte die begehrte Genehmigung unter Berufung auf zwei Urteile des Landessozialgerichts NRW jeweils vom 20.01.2016 (Az. L11 KA 74/09 ZVW und L 11 KA 75/09 ZVW). Danach sei das Fachgebiet der Herzchirurgie nicht zulassungsfähig. Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 02.09.2009 (Az. B 6 KA 35/08 R) entschieden, dass eine Arztgruppe nicht zulassungsfähig sei, wenn die deutlich überwiegende Zahl von fachgebietsbezogenen Behandlungen nicht Bestandteil der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung sei. Dies sei für die Fachärzte der Herzchirurgie der Fall. Das Landessozialgericht NRW habe in den vorgenannten Verfahren insbesondere auch ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches dies bestätigt habe.
 

 
Die Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf holte zu dieser Frage ein eigenes Sachverständigengutachten ein und entschied, dass mehr als nur ein geringer Teil herzchirurgischer Leistungen ambulant erbringbar seien. Dies finde neben den Ausführungen des Sachverständigen seine Bestätigung darin, dass die gesetzlichen Ersatzkassen DAK-Gesundheit und Techniker Krankenkasse z.B. die ambulante Implantation von Herzschrittmachern, ICD-Systemen sowie teilweise auch von Herzmonitoren im Rahmen von Integrierten Versorgungsverträgen ambulant anböten. Auch die AOK Nordwest habe mit einem Klinikum einen Vertrag zur ambulanten Versorgung mit Herzschrittmachern und Herzkathetern geschlossen.
 

 
Auf die – ebenfalls vom Bundessozialgericht geforderte – Voraussetzung, dass für die Zulassungsfähigkeit einer Arztgruppe zur ambulanten Versorgung geprüft werden müsse, ob die ambulant erbringbaren Leistungen wirtschaftlich tragfähig seien, kam es nach Auffassung der Kammer nicht an. Es handele sich vorliegend um eine Anstellungsgenehmigung in einem MVZ und gerade nicht um die Gründung einer eigenen Vertragsarztpraxis.
 

 
Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, kann also noch mit der Berufung angegriffen und vom zuständigen Landessozialgericht NRW aufgehoben werden. Über die diesbezüglichen aktuellen Entwicklungen werden wir Sie hier informieren.