Stephan Grundmann

22. März 20191 Min.

Ordnungsgemäße Aufklärung eines Patienten über gleichwertige Behandlungsalternativen

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 11.01.2019 (Az. 8 U 8/18) bestätigt, dass eine Aufklärung über gleichwertige Behandlungsalternativen auch dann entbehrlich ist, wenn der Patient deshalb nicht aufklärungsbedürftig ist, weil er bereits über die Alternativen im Bilde ist. Zunächst stellt das Gericht die Grundzüge einer wirksamen Aufklärung dar: Eine diagnostisch abgesicherte Aufklärung setze demnach voraus, dass sie dem Stand der Wissenschaft entspreche und im Großen und Ganzen bestehende Risiken einer ordnungsgemäßen Behandlung zum Gegenstand haben müsse. Zwar richte sich die Intensität der Aufklärung nach den Umständen des Einzelfalls, im Allgemeinen habe ein Arzt einem Patienten aber nicht ungefragt zu erläutern, welche Behandlungsmethoden theoretisch in Betracht kämen und was für und gegen die eine oder andere Methode spreche, solange eine Therapie angewendet werde, die dem medizinischen Standard genüge.
 

 
Die Wahl der Behandlungsmethode ist dabei primär Sache des Arztes. Grundsätzlich hat der Arzt im Arzthaftungsprozess zu beweisen, dass der Patient in genügendem Maße über die Risiken des Eingriffs informiert wurde. An diesem dem Arzt obliegenden Beweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung dürfen dabei allerdings keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Soweit der Arzt beweisen kann, dass ein Patient zu einem früheren Zeitpunkt bereits auf Risiken des Eingriffs hingewiesen worden ist, hat er einige Monate darauf nicht erneut zur Frage etwaiger gleichwertiger Behandlungsalternativen aufzuklären. Soweit sich die äußeren Umstände zum Zeitpunkt der ersten Aufklärung nicht verändert haben, ist eine erneute Aufklärung zu Alternativen nicht erforderlich.