Dr. iur. Claudia Mareck

27. Feb. 20191 Min.

Bundesarbeitsgericht: Kündigung des Chefarztes wegen Wiederheirat ist unwirksam

Ein katholischer Krankenhausträger hatte einem Chefarzt bereits im Jahre 2008 wegen Wiederheirat nach einer Scheidung gekündigt. Das Bundesarbeitsgericht entschied nun ausweislich des Terminsberichts mit Urteil vom 20.02.2019 (Az. 2 AZR 746/14), dass die Kündigung unwirksam ist. Zwar wird den Kirchen grundgesetzlich ein Selbstbestimmungsrecht eingeräumt. Dieses gilt aber nicht schrankenlos und ist insbesondere mit den europarechtlichen Regelungen in Einklang zu bringen. Kirchen dürften daher keine unterschiedlichen Anforderungen an Mitarbeiter aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit stellen. Das Bundesarbeitsgericht sah den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, da eine zweite Heirat für nichtkatholische Ärzte des Krankenhauses kein Kündigungsgrund war. Die katholische Glaubens- und Sittenlehre kann jedoch dann vorrangig sein, wenn es sich um eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung handelt. Eine solche liege bei dem katholischen Eheverständnis jedoch nicht vor. Das Bundesarbeitsgericht hatte den Fall bereits vor seinem Urteil an den Europäischen Gerichtshof verwiesen (Rechtssache C 68/17), welcher im letzten Jahr ebenfalls den Gleichheitsgrundsatz betonte. Mit dem vorliegenden Bundesarbeitsgerichtsurteil endet der Rechtsstreit.