Stephan Grundmann

31. Jan. 20192 Min.

Bundesverfassungsgericht: Aufwandspauschale bei der Prüfung von Krankenhausabrechnungen

Mit Pressemitteilung vom 08.01.2019 (Nr. 3/2019) erläutert das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss vom 26.11.2018 (Az. 1 BvR 318/17, 1 BvR 2207/17, 1 BvR 1474/17). In ihm hat es die richterliche Rechtsfortbildung des Bundessozialgerichts im Bezug auf die Entwicklung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit als eigenes Prüfungsregime bis zum Ende des Jahres 2015 als verfassungsgemäß anerkannt.
 

 
In den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wurde die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angegriffen, in Fallkonstellationen vor der Einführung des neuen § 275 Abs. 1c Satz 4 SGB V neben der gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Auffälligkeitsprüfungen auch noch die Existenz eines Prüfregimes der sachlich-rechnerischen Richtigkeit anzunehmen. Die sachlich-rechnerische Prüfung ist nach nun bestätigter Ansicht nicht den Bestimmungen der PrüfvV unterworfen gewesen, sodass auch eine für Auffälligkeitsprüfungen vorgesehene Aufwandspauschale für eine solche Prüfung nicht gezahlt werden musste.
 

 
Die Bestätigung stützt das Bundesverfassungsgericht maßgeblich auf folgende Argumente: Zunächst ist die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit bereits im Vertragsarztrecht verankert, sodass die Prüfung selbst, wenn auch in anderem Kontext, nach Meinung des Bundesverfassungsgericht Anknüpfungspunkte in gesetzlichen Regelungen hat. Neben dem allgemeinen Recht eines jeden Schuldners zur Prüfung von Rechnungen kommt in der besonderen Konstellation der Krankenhausabrechnung noch die beträchtliche Höhe der durchschnittlich abgerechneten Beträge hinzu, was für die Notwendigkeit einer solchen Prüfung spricht. Letztlich basiert ein Prüfungsbedarf aber auch in dem System der Krankenhausfinanzierung als „lernendes System“, das Fehlerquellen nur bei regelmäßigen Prüfungen unter Mithilfe des MDK entdecken und vermeiden könne. Auch im Wortlaut des § 275 Abs. 1c SGB V (in der bis zum 31.12.2015 gültigen Version) seien etwaige anderweitige Intentionen des Gesetzgebers nicht eindeutig zum Ausdruck gekommen. Vielmehr spricht gerade die Gesetzesbegründung der seit dem 01.01.2016 geltenden „Neuregelung“ dafür, dass die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur sachlich-rechnerischen Richtigkeitsprüfung anerkannt wird und damit geändert werden soll.
 

 
Das Bundesverfassungsgericht geht insofern davon aus, dass die Neuerung des § 275 Abs. 1c Satz 4 SGB V keine rückwirkende Klarstellung der ohnehin geltenden Rechtslage sei, sondern eine in die Zukunft gerichtete Gesetzesänderung darstelle.