Dr. med. Stefan Hübel

29. Jan. 20192 Min.

Befunderhebung während der Geburt mit notdürftig repariertem CTG-Gerät und Entkräftung des Tatbestan

In dem vom Bundesgerichtshof am 24.07.2018 (Az. VI. ZR 294/17) ausgeurteilten Sachverhalt wurde der Kläger mit schweren Gehirnschäden geboren, nachdem die vorgeburtlichen CTG-Überwachung mit einem notfallmäßig mit einem Heftpflaster reparierten CTG-Gerät überwacht worden war. Der Fehler wirkte sich dahingehend aus, dass die Schreibfunktion ausfiel, währenddessen weiter akustische Signale wahrgenommen werden konnten. Das Berufungsgericht lehnte ein fehlerhaftes Vorgehen mit der Begründung ab, dass die behandelnde Ärztin einen behelfsmäßigen Abgleich der akustischen Signale mit dem Pulsschlag der Mutter vorgenommen habe. Problematisch war im vorliegenden Fall, dass der Herzschlag der Mutter abgeleitet wurde und die behandelnde Ärztin dies trotz der manuellen Kontrolle nicht bemerkte. Das Berufungsgericht führte hierzu aus, dass der behandelnden Ärztin diese Verwechslung nicht vorgehalten werden könne. Der BGH hingegen stellt darauf ab, dass das defekte Gerät von vornherein nicht hätte benutzt werden dürfen und bei ordnungsgemäßer Aufzeichnung der Herztöne des Klägers die Sauerstoffunterversorgung des Klägers früher aufgefallen wäre und eine sofortige Entbindung oder Sectio erfolgt wäre. Im vorliegenden Fall handelte es sich nicht um einen kurzzeitigen Funktionsausfall, der stets auftreten kann, vielmehr habe der Mangel von vornherein erkennbar vorgelegen und die Fehlerfolgen waren vorhersehbar.
 

 
Ergänzend weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass im Tatbestand des Urteils festgestelltes unstreitiges Parteivorbringen durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann. Im vorliegenden Fall wurde im Tatbestand festgehalten, dass das defekte CTG-Gerät zeitnah ausgetauscht wurde, während nach dem Vorbringen der Eltern, festgehalten Sitzungsprotokoll, es über eine halbe Stunde gedauert haben soll, ehe das Gerät ausgetauscht wurde. Den Ausführungen im Sitzungsprotokoll ist hier Vorrang einzuräumen, so dass der Tatbestand hier als entkräftet anzusehen ist. Im vorliegenden Fall war die Auswechslung des CTG-Gerätes maßgeblich, da der Zeitpunkt der Sauerstoffunterversorgung im vorliegenden Fall entscheidend war und es gerade zu überprüfen galt, ob zum Zeitpunkt der Unterversorgung bereits ein funktionstüchtiges CTG-Gerät im Einsatz war.