Anna Katharina Jansen, LL.M. (MedR)

25. Jan. 20191 Min.

Mögliche strafrechtliche Verurteilung begründet nicht zwingend eine Ruhensanordnung der Approbation

Mit Beschluss vom 10.12.2018 hob das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Az. 13 B 576/18) den sofortigen Vollzug einer Anordnung für das Ruhen der Approbation auf, da nach Auffassung der Richter wegen einer möglichen Verurteilung in einem Strafverfahren nicht ohne Weiteres auf die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs geschlossen werden dürfe. In der Abwägungsentscheidung müsse zudem die Schwere der vorgeworfenen Straftat, die Verurteilungswahrscheinlichkeit sowie das zu erwartende Strafmaß berücksichtigt werden. Zur Begründung wiesen die entscheidenden Richter daraufhin, dass es sich bei einer Ruhensanordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO um eine rein präventive Maßnahme handele, da eine rechtskräftige Verurteilung noch nicht vorliege. Daher müsse die Ruhensanordnung zum Schutze der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) verhältnismäßig sein und insbesondere der Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter (z.B. Volksgesundheit, das Recht auf Leben) dienen.
 

 
Das Oberverwaltungsgericht stellte in diesem Zusammenhang für das Berufsrecht ferner klar, dass nicht wegen jeder fehlerhaften Behandlung auf die Unwürdigkeit bzw. Unzuverlässigkeit des Arztes geschlossen werden dürfe. Es müssten vielmehr noch weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Arztes als besonders schwerwiegend erscheinen lassen und dem ärztlichen Heilauftrag widersprechen.
 

 
Den sofortigen Vollzug der Ruhensanordnung hatte die zuständige Ärztekammer angeordnet, weil gegen den Arzt ein Strafverfahren wegen 3facher fahrlässiger Körperverletzung vor dem zuständigen Amtsgericht anhängig war.
 

 
Hintergrund war, dass der Arzt, welcher sich in der Facharztausbildung zum Augenarzt befand, an drei Jungen im Alter zwischen 3 Monaten und 3 Jahren Beschneidungen durchgeführt hatte. Dies verstieße nach Auffassung der anklagenden Staatsanwaltschaft u.a. gegen den fachärztlichen Standard, sodass die von den Eltern der betroffenen Ju ngen erteilten Einwilligungen in die Operation unwirksam seien.