Dr. med. Inken Kunze

20. Jan. 20191 Min.

Verpflichtung einer nicht spezialisierten Reha-Klinik zu einer dem Facharztstandard entsprechenden N

Eine Reha-Klinik, die nicht Spezialklinik für die Anschlussheilbehandlung nach Organtransplantationen ist, kann Transplantationspatienten behandeln; in diesem Rahmen ist sie gleichwohl verpflichtet, den erforderlichen Facharztstandard sicherzustellen. Wird vom Transplantationskrankenhaus für ein Medikament zur Immunsuppression und damit Verringerung der Gefahr einer Organabstoßung (hier: Tacrolimus) eine Zielvorgabe bestimmt, müssen zumindest 14-tägige Laborkontrollen durchgeführt werden. Zwar hatte die Beklagte entsprechende Blutproben entnommen und zur Wertbestimmung an ein externes Labor versandt; ohne weiteres Nachfragen wartete sie jedoch 13 Tage zu, bis das Ergebnis der Blutentnahme vorlag. Zu diesem Zeitpunkt hätte jedoch bereits eine weitere Bestimmung des Medikamentenspiegels erfolgen müssen. Dies unterließ die Beklagte bis zum Ende der Reha-Maßnahme, so dass über einen Zeitraum von etwa 3 Wochen jegliche Kontrolle des Medikamentenspiegels fehlte. Dies sah der 26. Senat des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Urteil vom 23.11.2018 (Az. I-26 U 149/17) als groben Befunderhebungsfehler an, so dass im Wege der Umkehr der Beweislast die Beklagte grundsätzlich für alle Folgen des Unterlassens der Kontrolle des Medikamentenspiegels hafte, soweit sie nicht den Beweis fehlender Kausalität führe. In diesem Zusammenhang sei nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass der Kläger infolge der Absenkung des Medikamenten-Spiegels die transplantierte Bauchspeicheldrüse verlor und die ebenfalls transplantierte Niere geschädigt wurde.