Stephan Grundmann

19. Jan. 20191 Min.

Addition von Medikamentendosen beim Kodieren wiederholter teilstationärer Krankenhausbehandlung

In seinem Urteil vom 19.07.2018 (Az. B 1 KR 30/17 R) hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass bei der Gabe von Krebsmedikamenten während mehrerer teilstationärer Aufenthalte, die quartalsweise zu einem Behandlungsfall zusammenzuführen sind, nur einmalig im Quartal die Summe der verabreichten Medikamente kodiert werden darf. Damit gab das Bundessozialgericht der Revision einer Krankenkasse statt, die zuvor in beiden Vorinstanzen unterlegen war. Es wies die Meinung des klagenden Krankenhauses zurück, das davon ausging, nach der Ausnahmeregelung P005k 2.2 der DKR (Version 2012) die Summe der verabreichten Medikamentengaben pro tatsächlichem Aufenthalt kodieren zu können.
 

 
Das Bundessozialgericht sieht sich mit diesem Urteil in der Fortführung seiner Rechtsprechung, indem es normenvertragliche Abrechnungsbestimmungen zwar eng am Wortlaut orientiert auslegt, die Auslegung dann aber durch systematische Erwägungen erweitert. Es entwickelt im entschiedenen Fall die Pflicht des Krankenhauses zur einmaligen Kodierung der addierten Gaben eines Krebsmittels eines gesamten Quartals aus der Ausnahmeregelung 2. und 2.2. der DKR P005k (Version 2012). Der Begriff einer „stationären Behandlung“ der Ausnahmeregelung 2. sei im Sinne eines stationären Behandlungsfalles zu sehen. Ein rechtstechnischer Behandlungsfall sei aber gerade nicht jeder tatsächliche Aufenthalt eines Versicherten, sondern bei teilstationären Behandlungsepisoden, die wie im vorliegenden Fall mit tagesbezogenen teilstationären Entgelten abgerechnet werden, der gesamte Behandlungsfall inklusive aller einzelnen tatsächlichen Aufenthalte. Da die Ausnahmeregelung DKR P005k 2.2 zu der dargestellten Systematik des rechtstechnischen Behandlungsfalls im Widerspruch stehen würde, wenn die Medikamentengabe pro tatsächlichem Aufenthalt jeweils neu kodiert werden dürfte, ist nach Ansicht des Bundessozialgerichts „jeder Aufenthalt“ im Sinne eines gesamten Abrechnungsfalls auszulegen.