Dr. med. Inken Kunze

7. Sept. 20172 Min.

Bundessozialgericht stellt klar, dass auch bei notwendiger Neuanfertigung von Zahnersatz kein uneing

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 10.05.2017 (Az. B 6 KA 15/16 R) klargestellt, dass ein gesetzlich Versicherter Patient selbst für den Fall, dass eine vollständige Neuanfertigung von Zahnersatz aufgrund eines Mangels notwendig ist, im Zeitraum der Gewährleistung von zwei Jahren kein generell uneingeschränktes Wahlrecht hat, bei welchem Zahnarzt er die Neuanfertigung des Zahnersatzes vornehmen lässt. Der Gewährleistungsanspruch (§ 136a Abs. 4 S. 3 und 4 SGB V seit dem 01.01.2016, davor § 137 Abs. 4 S. 3 und 4 SGB V) beinhaltet die kostenfreie Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz und damit auch eine erforderliche Neuanfertigung. Da eine erforderliche Neuanfertigung des Zahnersatzes nicht generell mit höheren Belastungen für den Versicherten verbunden ist als eine Maßnahme der Nachbesserung und auch bei „Unbrauchbarkeit“ nicht das Vorliegen eines besonders groben Fehler des Zahnarztes indiziert werde, der generell eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zufolge haben müsste, ist es bei fehlendem Vertrauensverlust dem Versicherten zumutbar, die Eingliederung des neugefertigten Zahnersatzes durch den bisher behandelnden Zahnarzt vornehmen zu lassen, den die Gewährleistungspflicht treffe. Durch schwerwiegende Behandlungsfehler könne allerdings das für jede ärztliche Behandlung erforderliche Vertrauensverhältnis unabhängig davon zerstört werden, ob dieser Fehler die vollständige Unbrauchbarkeit zur Folge hat. Entsprechendes gelte, wenn der Zahnarzt einen später gutachterlich bestätigten Behandlungsfehler gegenüber dem Versicherten nachhaltig bestreitet und sich uneinsichtig zeige (mit Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 29.11.2006, Az. B 6 KA 21/06 R) oder wenn eine Beseitigung des Mangels bei Nachbesserungsversuchen wiederholt nicht gelinge (mit Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2012, Az. B 6 KA 35/11 R). Auch Umstände, die in keinem Zusammenhang mit dem Verhalten des Zahnarztes stehen – wie ein Wohnortwechsel – können eine Unzumutbarkeit begründen. Liegen allerdings insgesamt solche Gründe der Unzumutbarkeit nicht vor, ist das Recht des Versicherten zur freien Arztwahl gem. § 76 Abs. 1 S. 1 SGB V bis zum Abschluss einer bereits begonnenen Behandlung und darüber hinaus im Zeitraum der Gewährleistung eingeschränkt. Gleichermaßen kann dann den Zahnarzt ein Schadensersatzanspruch nicht treffen.