Claudia Mareck

7. Aug. 20172 Min.

ASV-Bericht an das Bundesministerium für Gesundheit liegt vor

Am 12.05.2017 haben die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband dem Bundesministerium für Gesundheit den Bericht zu den Auswirkungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) auf die Kostenträger, die Leistungserbringer sowie die Patientenversorgung vorgelegt. § 116b SGB V wurde zum 01.01.2012 neu mit dem Ziel gefasst, einen interdisziplinären und sektorenübergreifenden Versorgungsbereich zu schaffen. Die ASV-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) trat am 20.07.2013 in Kraft. Konkretisierungen erfolgten bislang für die Tuberkulose und atypische Mykobakteriose (seit 24.04.2014), die gastrointestinalen Tumore und Tumore der Bauchhöhle (seit 26.07.2014), die gynäkologischen Tumore (seit 10.08.2016), die pulmonale Hypertonie (seit 01.06.2016), das Marfan-Syndrom (seit 30.06.2015) und die Mukoviszidose (seit 18.03.2017). Im Bereich der rheumatologischen Erkrankung existiert derzeit ein Teilbeschluss. GKV-Spitzenverband, KBV und DKG beschlossen zudem eine ASV-Abrechnungsvereinbarung. Die ASV-Servicestelle führt ein ASV-Verzeichnis und vergibt die zur Abrechnung erforderliche Teamnummer. Zum Stand 29.03.2017 wurden bundesweit insgesamt 71 ASV-Teams zugelassen, davon 45 Teams für die Behandlung gastrointestinaler Tumore und Tumore der Bauchhöhle und 24 Teams für die Behandlung der Tuberkulose und atypische Mykobakteriose. 40% aller ASV-Teams wurden in den Bundesländern Baden-Württemberg und NRW (Westfalen-Lippe) zugelassen. Sofern ASV-Anträge abgelehnt wurden, beruhte dies oftmals auf fehlenden Nachweisen der fachlichen Qualifikation bzw. notwendiger Kooperationen. Bei der Versorgung der gastrointestinalen Tumore wurde in 20% der Anträge die onkologische Mindestmenge nicht erreicht. Nach Ablehnung des Antrags haben 70% der Antragsteller einen erneuten Antrag auf ASV-Zulassung gestellt. Bislang haben nur wenige Krankenhäuser mit einer Genehmigung nach § 116b SGB V (alt) auf die ASV-Versorgung nach § 116b SGB V (neu) umgestellt. Da die Alt-Genehmigungen nach einer neuen Konkretisierung sukzessive auslaufen und nur maximal drei Jahre nach dem Inkrafttreten des GBA-Beschlusses für die jeweilige ASV-Indikation gelten, sollten sich Krankenhäuser frühzeitig mit den neuen ASV-Regelungen befassen.