Dr. med. Stefan Hübel

13. Juni 20171 Min.

Indikation einer Embolisation bei einem Meningeom

In seinem Urteil vom 17.08.2016 (Az. 5 U 158/15) hat das Oberlandesgericht Köln festgestellt, dass eine Embolisation bei einem Meningeom indiziert ist, soweit dadurch das Gesamtrisiko der Tumorentfernung und Embolisation geringer ist, als das Risiko der alleinigen Tumorentfernung. Des Weiteren muss der Tumor auch zur Embolisation geeignet sein. Bei der Klägerin war ein sehr großes Meningeom festgestellt worden. Therapeutisch war bei der Klägerin eine intraarterielle Angiographie und Embolisation durchgeführt worden. Im Rahmen der Embolisation kam es zu einer Einblutung, zunächst in den Tumor, im weiteren Verlauf in den Subarachnoidalraum. Im weiteren Verlauf kam es bei der Klägerin zu einer Eintrübung, woraufhin eine Entlastungstrepanation durchgeführt wurde, ebenso wir die Exstirpation des Tumors. Postoperativ zeigte sich die linke Körperseite der Klägerin gelähmt. Die Klägerin machte daraufhin geltend, dass die Embolisation im vorliegenden Fall nicht indiziert gewesen sei. Der Senat, sachverständig beraten, kam zu dem Ergebnis, dass eine Indikation zur Durchführung der Embolisation im vorliegenden Fall gegeben war, da die Embolisation und die Operation zusammen ein geringeres Risiko aufwies, als eine Operation ohne vorausgehende Embolisation. Ohne Embolisation hätte das Operationsrisiko für neurologische Symptome bei 25% gelegen, dies insbesondere aufgrund der deutlichen Tumorgröße, welcher eine Länge von ca. 10 cm hatte. Auch die ergänzenden Vorhalte der Klägerin hinsichtlich einer verspäteten Reaktion auf die eingetretene Einblutung und die fehlende Qualifikation des Behandlers wurden von Seiten des Senats zurückgewiesen. Ferner ging der Senat von einer ordnungsgemäßen Aufklärung aus.